Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 27.11.1991 – 5 StR 513/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 513/91 GE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
- wegen Vergewaltigung :
Bar
- 2 - LE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten GB. vB uns
GEB wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Nach den Feststellungen hat jeder der Angeklagten die damals 18 Jähre alte Angelika FEED an 2. August 1974 im Fahrzeug eines der Angeklagten zweimal vergewaltigt.
‚Angelika FE nat. einen der Angeklagten (Michael
GB) zufällig am 23. Juni 1988 wiedererkannt, als er sie bei einem Polterabend zum Tanz aufforderte, worauf sie ihn mit den Worten "mit so etwas" tanze sie nicht, zurückwies (UA S. 13). Im Anschluß an die Festnahme des Angeklagten G@@»hat Angelika FEB auch die beiden anderen Angeklagten als Mittäter identifiziert.
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Die Angeklagten haben die Tat bestritten. Sie haben die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin bestritten und deren "Wiedererkennungsfähigkeit" in Zweifel gezogen. Ferner haben sie in mehreren Beweisamträgen geltend ge-
macht, Angelika FEED hätte sie bei zahlreichen Begegnungen in den von allen vier Personen besuchten Stammlo-
kalen "Bei DR" und "cc" in Ger zeit von 1974 bis 1988 treffen und deshalb schon früher als Täter, wenn sie solche seien, wiedererkennen müssen. Angelika rd» sei auch deshalb unglaubwürdig, weil sie behauptet habe, die Angeklagten nach der Tat und vor dem Wiedererkennen des Michael GEB am 23. Juni 1988 nicht "bewußt gesehen" zu haben.
Die Revisionen haben mit der übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, die Strafkammer habe die am
8. November 1990 beantragte ergänzende Vernehmung der Zeugen MB, vB und KB rechtsfehlerhaft unterlassen. Auch wenn der Angeklagte GB sich in der Hauptverhandlung diesem von der Verteidigung des Angeklagten WW gestellten Antrag - anders als der Angeklagte G@B - nicht ausdrücklich "angeschlossen hat, kann er dessen fehlerhafte Behandlung rügen, weil das Beweisbegehren auch in seinem Interesse lag (BGHSt 32, 10,
Ob die Ablehnung der erneuten Vernehmung der Zeugen ge” gen S 244 Abs. 3 StPO verstieß, kann dahingestellt bleiben. Denn die Bekundung des nach ihnen vernommenen Zeugen ZB. die Angeklagten CB und vB Hätten in den aus Gästen der Lokale "Bei DB" und "sn &' gebildeten Fußballmannschaften wegen eines anderen Strafverfahrens mit sexuellem Hintergrund erhebliche Schwierigkeiten gehabt, hätte dem Tatrichter jedenfalls
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nach § 244 Abs. 2 StPO Anlaß geben müssen, durch Vernehmung der Zeugen der in ihr Wissen gestellten Behauptung nachzugehen, die wegen dieses Vorfalls in Frage gestellte weitere Teilnahme der Angeklagten an den Spielen der Fußballmannschaften sei allgemeines Gespräch in den Lo-
kalen "Bei Di" und "sc sewesen.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten entscheidend auf die Glaubwürdigkeit von Angelika FEB als Tatopfer und auf die Glaubhaftigkeit ihrer die Angeklagten belastenden Angaben. Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, daß die Belastungszeugin die Angeklagten erst 14 Jahre nach der Tat wiedererkannt haben will. Für das Landgericht bestand Anlaß, die Richtigkeit dieser Bekundung einer kritischen Nachprüfung zu unterziehen. Angelika a | besuchte von 1974 bis 1981/82 häufig das Lokal "SR" . begleitete die dort ansässige Kneipenfußballmannschaft als "Maskottchen" gelegentlich zu Spielen, saß auch manchmal mit den Spielern im Lokal zusammen und nahm, wie den weiteren Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, regen Anteil am. Lokalleben. Die Angeklagten. wiederum verkehrten häufig in dem auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Lokal "Bei DO 5 und waren Spieler in der aus Gästen äleses'Lokals gebildeten Fußballmannschaft, die im Jahre 1974 zwei Freundschaftsspiele gegen die im Lokal "Sum " zusammengestellte Fußballmannschaft mit anschließender gemeinsamer Feier geführt hatte. Der Angeklagte vw war in der Saison 1975/76 aktiver Spieler bei der Mannschaft, die im Lokal "ce" ihren Sitz hatte. Alle Angeklagten be-
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suchten auch dieses Lokal. Unter diesen Umständen verstand es sich jedenfalls nicht von selbst, daß Angelika
FO den Angeklagten zwischen 1974 und 1988 nicht begegnet war.
Bei dieser Sachlage waren die in das Wissen der Zeugen m. “E und KE gestellten Vorgänge für die Bewertung der Bekundungen von Angelika FeEEER v Bedeutung. Diese Vorgänge können sich nur auf die Zeit nach Aufnahme des Fußballbetriebes im Jahre 1974 beziehen, betreffen also tatnahe Ereignisse, von denen anzunehmen ist, daß sie Angelika rD wegen ihrer engen Bindung zu einer der Mannschaften zur Kenntnis gelangt sind. Hätte sich das Landgericht von einem solchen Sachverhalt überzeugt, so wäre die Richtigkeit der Aussagen der Belastungszeugin Angelika rD> in diesem Punkt in Frage gestellt gewesen. Der Senat kann nicht ausschlie-Ben, daß der Tatrichter die Glaubhaftigkeit der Behauptungen von Angelika FEED insgesamt in Zweifel gezogen hätte, wenn er die Möglichkeit nicht hätte ausschließen können, daß diese die Angeklagten alsbald nach der Tat
. als Täter wiedererkannt hat. .
Allerdings versteht. sich dies nicht von selbst. Die Belastungszeugin mag Gründe dafür gehabt haben, ‘die ihr bekannten Täter 14 Jahre lang nicht zur Anzeige zu bringen. Sie hat die Vergewaltigung unmittelbar nach dem Tatgeschehen angezeigt. Der die Anzeige aufnehmende Beamte brachte ihr Mißtrauen mit der Bemerkung entgegen, "man sehe ja nichts von einer Vergewaltigung, die Kleidung sei ja noch in Ordnung" (UA S. 11). Dies veranlaßte die Zeugin damals "aus Angst, daß man ihr sonst nicht glauben würde", wahrheitswidrig anzugeben, sie sei in das Auto gezerrt worden (UA S. 11). Entgegen der Aufas-
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sung des Landgerichts (UA S. 23) wäre es nachvollziehbar, wenn sie zwischen 1974 und 1988 die Täter nicht angezeigt hätte, weil sie wiederum befürchtete, als unglaubwürdig dargestellt zu werden. Es mag sein, daß erst der Vorfall beim Polterabend sie veranlaßt hat, das Geschehen erneut aufzugreifen, und daß sie sich der Notwendigkeit, diesen Sachverhalt offenzulegen, durch die Falschbehauptung hat entziehen wollen, sie habe die Täter erst 1988 wiedergesehen.
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