Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 20.08.1993 – 2 StR 427/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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v7

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

20. August 1993

in der Strafsache

gegen

Leonhard I WB aus AUEEEEB. geboren am . EEE 1952 in HORDE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

HER

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die im übrigen im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision hat in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang Erfolg.

Das Landgericht hat offen gelassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose im Sinne des S 56 Abs. 1 StGB gestellt werden könne; das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hat es verneint. In diesem Zusammenhang hätte der Erörterung bedurft, welche Wirkung auf den Angeklagten die zur Zeit der Hauptverhandlung bereits

sieben Monate andauernde Untersuchungshaft (vgl. BGH StV 1990, 303; 1990, 443; 1992, 63; BGH, Beschlüsse vom

16. März 1990 - 3 StR 73/90 und vom 16. Juli 1993 - 2 StR 322/93) sowie das Wissen darum hatte, daß er seiner Familie nur durch verantwortungsbewußte straffreie Führung wieder aus den durch ihn verursachten wirtschaftlichen Schwierig-

keiten heraushelfen konnte.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß eine Prüfung dieser im Hinblick auf die genannten Vorschriften bedeutsamen Umstände das Gericht zu einer positiveren Beurteilung und - trotz der Höhe der erkannten Strafe - zur Strafaus-

setzung veranlaßt hätte.

Maier Theune Niemöller Gollwitzer Bode