Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 15.04.1992 – 5 StR 131/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. April 1992 in der Strafsache gegen
geboren an EEE 1964 in Sa.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
NS
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1) nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am
-15. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. während der Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe keinen sachlichrechtlichen Bedenken be-
zu Ss
gegnen, kann der Rechtsfolgenausspruch insoweit nicht bestehen bleiben, als dem Angeklagten die Strafausset-
zung zur Bewährung (S 56 Abs. 2 StGB) versagt worden ist.
Über die Frage, ob eine Freiheitsstrafe, die ein Jahr übersteigt und zwei Jahre nicht überschreitet, zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten zu entscheiden (§ 56 Abs. 2 StGB).
Dies hat der Tatrichter nicht verkannt, wie sein Hinweis in den Urteilsgründen zeigt, die Voraussetzungen des
8 56 Abs. 2 StGB könnten bereits angenommen werden, wenn "hierfür lediglich gewichtige Gründe sprechen, ohne daß diese außergewöhnlichen Charakter tragen müssen" (UA
Ss. 13). Deswegen sieht der Senat nicht schon darin einen Rechtsfehler, daß der Tatrichter in Anlehnung an eine überholte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang den Gesichtspunkt einer besonderen Konfliktslage angesprochen hat.
Einen durchgreifenden Rechtsfehler sieht der Senat aber im Folgenden:
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB werden nur - gewichtige - mildernde Strafzumessungsumstände ausdrücklich erwähnt, unter anderem, daß der durch die Untersuchungshaft "ernüchterte", noch nicht bestrafte und geständige Angeklagte nunmehr eine Arbeitsmöglichkeit hat und ihm eine günstige Prognose zu stellen ist. Verneint hat das Landgericht die Annahme
besonderer Umstände ersichtlich wegen der Menge des gehandelten Rauschgifts. Diesen Gesichtspunkt erwähnt es als (einzigen) Straferschwerungsgrund bei der Begründung der Bemessung der Strafe (UA S. 12) und bei der Prüfung der Voraussetzungen des $S 56 Abs. 3 StGB, dessen Anwendung es letztlich dahingestellt hat (UA S. 13).
Bei dieser Sachlage ist zu besorgen, daß der Tatrichter dem äußeren Tatbild - Handel mit dem 29fachen der nicht geringen Menge Haschisch (UA S. 12) - ein Gewicht beigemessen hat, das angesichts der zahlreichen Milderungs-
gründe ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar ist.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen, über die der Senat mit Urteilen vom 14. April 1992 im Hinblick auf S 56 Abs. 2 StGB entschieden hat (5 StR 80/92; 5 StR 152/92). In diesen Fällen war dem Gesamtzu-
sammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Gesichtspunkte der Tatrichter bei der Gesamtwürdigung (§ 56 Abs. 2 StGB) berücksichtigt hatte. Überdies handelte es sich um-besonders schwere Taten, deren Gewicht dort einer näheren Erörterung nicht bedurfte.
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