Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 05.04.1989 – 2 StR 110/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 110/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hassi M nn] ‚ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1950 in FB (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u.a.

wılI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden

ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen. Gründe; Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht verneint das Vorliegen besonderer Um-

stände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB lediglich mit formelhafter Begründung. Das reicht im vorliegenden Falle, in dem

zahlreiche Milderungsgründe gegeben sind und der Angeklagte sich bereits längere Zeit in Untersuchungshaft befunden hat, nicht aus (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 3,

4).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Detter