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BGH Beschluss vom 25.05.1993 – 5 StR 214/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 214/93 83

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. Mai 1993 in der Strafsache gegen

Jürgen Rainer M E aus Bew. geboren am. WEB 1944 in Bam,

wegen Vergewaltigung u.a.

§ 3

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

25.

Mai 1993 beschlossen:

1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die ab 14. November 1985 begangenen Einzelfälle beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur- ‚teil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen (S 150 Abs. 1, 2 StGB-DDR) in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (5 173 StGB) - Fall II 1 der Urteilsgründe - sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten - Fall II 2 der Urteilsgründe - schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

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4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei: Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten und drei Jahren sechs Monaten) verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel führt nach Beschränkung der Strafverfolgung im Fall II 1 der Urteilsgründe zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

I. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision, das

Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß der überwiegende Teil der dem Schuldspruch zugrundeliegenden fortgesetzten Handlungen noch nach dem StGB der DDR zu ahn-

den sei.

1. Nach den Feststellungen wandte sich der Angeklagte, der mit seiner Familie zu dieser Zeit in BEER -HeR-GEBE 1ebte, im Herbst 1979 in sexueller Absicht seiner am MB. EEE 1970 geborenen leiblichen Toch-

ter Kirsten zu. Bis zu deren 14. Geburtstag kam es regelmäßig in zahlreichen Fällen zu manueller Befriedigung und zu Oralverkehr. Nach dem 9. EIER 1954 ging der Angeklagte dazu über, mit Kirsten regelmäßig auch den Geschlechtsverkehr auszuüben. Dieses Verhalten setzte der Angeklagte auch nach dem 18. Geburtstag seiner Tochter am W. EEE 1988 fort, bis diese im Sommer 1991 das Elternhaus endgültig verließ.

Seit Frühjahr 1989 mißbrauchte der Angeklagte daneben auch seine am @. @B 1977 geborene leibliche Tochter Petra, indem er sie regelmäßig alle zwei Wochen zu manueller Befriedigung und zum Geschlechtsverkehr mit ihm veranlaßte. Am 19. Juli 1992 kam es zum letzten Geschlechtsverkehr mit Petra, den der Angeklagte unter Anwendung von Gewalt gegen seine Tochter erzwang.

2. Das Landgericht hat in beiden Fällen jeweils fortgesetzte Handlungen gesehen; es hat die Einzelstrafen aus § 176 StGB entnommen.

II. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die fortgesetzte Tat zum Nachteil der Tochter Kirsten nach $S 154 a StPO auf die in zweifelsfrei nichtverjährter Zeit nach dem 14. November 1985 begangenen Teilakte beschränkt.

1. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen näheren Feststellungen (UA S. 6) ergibt sich für den verbleibenden Schuldumfang, daß der Angeklagte in der Zeit vom 14. November 1985 bis Juli 1991 insgesamt in mindestens zweihundertzwanzig Fällen den Geschlechtsverkehr mit Kirsten ausgeführt hat, davon in sechzig Fällen nach ihrem 18. Geburtstag am @. EEE 1955.

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Davon wiederum entfallen fünfundvierzig Teilakte auf den vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Teil der fortgesetzten Handlung unter Geltung des StGB-DDR, fünfzehn Teilakte auf den danach begangenen Teil der Tat.

2. Danach hat sich der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen nach dem Recht der DDR schuldig gemacht, und zwar bis zum @. EB 1986 nach

S 150 Abs. 1 StGB-DDR sowie in der Folgezeit bis zum 18. Geburtstag von Kirsten am @@. EEEEEB 1988 nach

S 150 Abs. 2 StGB-DDR. Die Strafbestimmungen dieser Vorschriften sahen jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Lediglich der damit in Tateinheit stehende Straftatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 StGB (S 152 Abs. 1 StGB-DDR) wurde vom Angeklagten auch noch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 erfüllt.

Bei dieser Sachlage stehen die nach § 150 Abs. 1 und 2 StGB-DDR strafbaren Handlungen in Tateinheit mit der fortgesetzten Handlung nach § 173 StGB. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe entsprechend berichtigt. 5 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit ersichtlich nicht anders hätte anders verteidigen können.

III. Die Tat zum Nachteil seiner Tochter Petra

(Fall II 2 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte über den Zeitpunkt des 3. Oktober 1990 hinaus bis zum

19. Juli 1992 fortgeführt. Insoweit begegnet der ausschließlich auf dem StGB beruhende Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung auf der Grundlage der getroffenen

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Feststellungen entspricht - wie auch bei der Tat zum Nachteil von Kirsten - der ständigen Rechtsprechung des senats, wonach bei jahrelangem sexuellen Mißbrauch desselben Kindes in einer Vielzahl von Einzelfällen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechtes bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen auch ohne weitere Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer die Voraussetzung eines Gesamtvorsatzes erfüllt und damit die Annahme einer fortgesetzten Händlung gerechtfertigt sein können (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung 50, 51; zuletzt Beschluß vom 4. Mai 1993

= 5 StR 206/93 - mit zahlr. weit. Nachw.).

IV. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.

1. Bei der Tat zum Nachteil von Kirsten im Fall IIl der Urteilsgründe führt bereits der durch die Beschränkung der Strafverfolgung bewirkte verminderte Schuldumfang zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Der nunmehr neu zu findenden Strafe ist ein Strafrahmen mit der Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu le-

gen.

2. Bei der Tat zum Nachteil von Petra (Fall II 2 der Urteilsgründe) hat das Landgericht zwar ohne den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler den Strafrahmen des S 176 Abs. 3 StGB zugrundegelegt. Es hat indessen bei der Strafzumessung im einzelnen nicht bedacht, daß die Teilakte der fortgesetzten Handlung, die vor dem 3. Oktober 1990 begangen wurden, nach dem Recht der DDR unter einer milderen Strafandrohung standen. Sowohl S 148 Abs. 1 als auch § 152 Abs. 1 StGB-DDR sahen geringere

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Freiheitsstrafen vor als die vergleichbaren Strafvorschriften des StGB. Diesen Besonderheiten muß der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe Rechnung tragen (Gribbohm in LK 11. Auflage $S 2 Rdn. 60 b). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Berücksichtigung dieses Umstandes eine dem Angeklagten günstigere Strafe verhängt hätte.

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