Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 28.07.1993 – 5 StR 412/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. Juli 1993 in der Strafsache gegen

Wilfried M m aus no. geboren au. EB 1951 in zcimmm,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

A430

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 20. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (S 174 Abs. 1 Nr. 3, § 173 Abs. 1, S 52 StGB) in zwei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (S 148 Abs. 1 und 5 StGB-DDR) schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

‚32

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten "wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und eines weiteren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit Beischlaf zwischen Verwandten" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weitergehende Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des S 349

Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung.

a) Der Angeklagte hat sich in zwei tatmehrheitlich begangenen Fällen jeweils des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 8 173 Abs. 1, S 52 StGB) schuldig gemacht, nämlich durch die vom Jahr 1988 bis zum Jahr 1992 gegen seine Tochter Ramona begangene Tat und durch die im Jahr 1992 gegen seine Tochter Lydia begangene Tat. Dem angefochtenen Urteil ist diese rechtliche Würdigung, verstreut auf Subsumtion und Strafzumessung noch eben zu entnehmen. Der Senat berichtigt den dies nicht zutreffend ausweisenden Tenor

des angefochtenen Urteils.

b) Auf die vom Angeklagten im September 1989 in der DDR gegen seine Tochter Lydia begangene Tat ist das - hier mildere - Recht der DDR anzuwenden (S 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages, Anlage I Kap. III Sachgebiet C Abschnitt IINr. 1 Buchst. b), also § 148 Abs. 1 und 5 StGB-DDR statt der vom Bezirksgericht herangezogenen Vorschrift des 8 176 Abs. 1 StGB.

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

a) Das Bezirksgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß der Angeklagte "durch seine wiederaufgenommene finanzielle Unterstützung ... neue Abhängigkeiten geschaffen hat, denn zumindest gegenüber der Anzeigenerstatterin und Mutter der geschädigten Kinder ist er nach ihrer Wiederverheiratung zum Unterhalt nicht verpflichtet." Dieser strafschärfend berücksichtigte Gesichtspunkt ist dem Senat nicht nachvollziehbar.

b) Bei der Bemessung der Strafe wegen der im Jahre 1989 gegen die Tochter Lydia begangenen Tat hat das Bezirksgericht statt des Strafrahmens des § 148 Abs. 1 StGB-DDR rechtsfehlerhafterweise (oben sub 1 b) den Regelstrafrahmen des S 176 Abs. 1 StGB angewendet.

3. Der neue Tatrichter wird auch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:

720Permalink zu Rn. 720recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-28/5-str-412-93#rd_6

a) Die bis in das Jahr 1992 andauernde Tat gegen die Tochter Ramona verlor ihren Charakter als sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen am®@. GEB 1991, als Ramona 18 Jahre alt wurde. Von diesem Zeitpunkt an stellt die Tat sich lediglich als Beischlaf zwischen Verwandten dar.

b) Die Tat gegen seine Tochter Ramona beging der Angeklagte teils in der DDR und teils nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland. Zu Recht hat das Bezirksgericht (gemäß S§ 2 Abs. 2 StGB) der Strafzumessung den sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ergebenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Die Teilakte der fortgesetzten Handlung, die vor dem 3. 0Oktober 1990 begangen wurden, standen nach dem Recht der DDR unter einer milderen Strafdrohung. Die Vorschriften der SS 150 und 152 Abs. 1 StGB-DDR sahen geringere

+30

Freiheitsstrafen vor als die entsprechenden Strafvorschriften des StGB (vgl. Senatsbeschluß vom

25. Mai 1993 - 5 StR 214/93 -; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 60 b).

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Häger