Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 25.05.1993 – 1 StR 210/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

77

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES - URTEIL

vom

25. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

Michael s EEE aus HE. Senoren arı EEE 1962 10 AED.

wegen Vergewaltigung u.a.

77

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 25. Mai 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au: > MEERE

als Verteidiger,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ZA

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaf-

fenburg vom 20. November 1992 mit den

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil von Brigitte Ph verurteilt worden ist (II 2 der Urteilsgründe),

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit Vergewaltigung in Tatmehrheit mit Nötigung - alle drei Taten begangen z.N. von Andrea LM BEER - sowie eines in Tatmehrheit hierzu stehenden Vergehens der Körperverletzung z.N. von Brigitte De] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als

auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; die Revision

der Staatsanwaltschaft hat der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf den Schuldspruch wegen der Tat z.N. Baumann und die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt. In diesem Umfang hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft:

1. Der Schuldspruch wegen der Tat z.N. BEN enthält schon deshalb einen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler, weil die Feststellung, der Angeklagte habe Frau PER nit ser Drohung, er "werde ihr eine reinschlagen", dazu veranlaßt, ihre Kleider auszuziehen, von der Strafkammer unter dem Gesichtspunkt der Nötigung zu prüfen gewesen wäre. Auch wenn man mit der Strafkammer davon ausgeht, daß der Angeklagte von dem nachfolgenden Vergewaltigungsversuch freiwillig zurückgetreten ist, könnte dies nicht dazu füh-

77

ren, daß Straffreiheit auch wegen der bereits vollendeten Nötigung eintreten würde (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. S 24 Rdn. 18 m.w.N.).

2. Nachdem der Angeklagte die unbekleidete Frau BEE so heftig geschlagen hatte, daß sie ohne Bewußtsein zu Boden fiel, ließ er sie liegen und entfernte sich. Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte sich deshalb gemäß 5 221 StGB strafbar gemacht hat. Dies hat sie aus tatsächlichen Gründen

verneint.

Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, daß die Strafkammer in diesem Zusammenhang den festgestellten Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt hat:

Die Strafkammer hat als Folge der der Geschädigten vom Angeklagten zugefügten Faustschläge unter anderem folgende Gesichtsverletzungen festgestellt:

"Eine Fraktur des Jochbeins, eine schwere Medialfraktur des Unterkiefers mit beidseitiger Kolbenfraktur, die kompliziert war. Im Oberkiefer war ein Stückbruch von 3 cm vorhan- ‚gen. Im Oberkiefer-Frontbereich waren drei Zähne luxiert".

Als die Geschädigte nach mehreren Stunden aufgefunden wurde, blutete sie im Gesicht.

Unter. diesen Umständen hätte die Strafkammer als mögliche konkrete Gefahr i.S.d. § 221 StGB (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 221 Rdn. 7 m.w.N.) nicht nur die Gefahr von Unterkühlungen zu erörtern gehabt, sondern auch die Gefahr,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/1-str-210-93#rd_8

daß die mit massiven Gesichtsknochenzertrümmerungen blutend und bewußtlos am Boden liegende Geschädigte hätte ersticken können. Da sich diese Gefahr auch wesentlich schneller hätte realisieren können als die Gefahr von Unterkühlungen, wäre die Erwägung, am frühen Morgen wäre die Geschädigte nach der Vorstellung des Angeklagten ohnehin gefunden worden, für sich genommen nicht geeignet, den Vorsatz des Angeklagten zu

widerlegen.

3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen der Tat z.N. Baumann insgesamt (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. S 353 Rdn. 12), ohne daß es auf die noch erhobene Verfahrensrüge ankommt.

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, daß die Aufhebung des Schuldspruchs dazu führt, daß das gesamte Geschehen neu festzustellen und unter sämtlichen möglichen Gesichtspunkten neu zu bewerten ist. Sollte erneut festgestellt werden, daß der Angeklagte die Geschädigte gegen ihren Willen mit Gewalt auf einen anderen Weg zerrte, wird dabei auch der Gesichtspunkt einer Entführung zu erwägen sein (vgl. hierzu BGH NJW 1967, 1765; Lackner StGB 19. Aufl. § 237 Rdn. 4 m.w.N.).

4. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen der Tat z.N. Baumann führt zur Aufhebung der hierwegen verhängten Strafe

und der Gesamtfreiheitsstrafe.

II. Die Revision des Angeklagten:

1. Der Schuldspruch wegen der Taten z.N. ICE ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

a) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß die hinsichtlich der Tat Ziff. II 1 a der Urteilsgründe getroffene Feststellung, der Angeklagte habe, wie aufgrund der Aussage der Zeugin IMMMM feststene, der Zeugin mit der Hand auf die Wange geschlagen, mit dem später gegebenen Hinweis, die Zeugin habe erklärt, der Angeklagte habe sie niemals geschlagen, nicht vereinbar ist. Dies gefährdet den Schuldspruch jedoch deshalb nicht, weil die Strafkammer nicht nur den Schlag auf die Wange, sondern auch ein gewaltsames Festhalten des Kopfes und damit Gewalt i.S.d. S 178 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

b) Im übrigen beschränkt sich das gegen den Schuldspruch gerichtete Revisionsvorbringen im wesentlichen auf Erwägungen tatsächlicher Art, mit denen die tatrichterlichen Feststellungen durch eigene ersetzt werden sollen. Die Revision verkennt, daß das Revisionsgericht an tatrichterliche Feststellungen grundsätzlich gebunden ist und nicht nach einer Rekonstruktion von Gang und Ergebnis der Beweisaufnahme eigene Feststellungen trifft.

Soweit das Revisionsvorbringen als Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht verstanden sein will, scheitert es, wie der Generalbundesanwalt in seinem Anschreiben an den Senat im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, schon daran, daß es die Voraussetzungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt.

7?

2. Auch der Schuldspruch wegen der Tat z.N. EEE ist ohne den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Hinsichtlich des hierauf bezogenen Revisionsvorbringens gilt nichts anderes als hinsichtlich der Taten z.N. Laubach (vgl. oben II 1b).

Soweit auf der Grundlage der Auffassung der Strafkammer, die Voraussetzungen von 5 221 StGB lägen nicht vor, ein gesonderter Teilfreispruch geboten gewesen wäre - Anklage und Eröffnungsbeschluß waren von Tatmehrheit ausgegangen (vgl. hierzu Hürxthal in KK 2. Aufl. § 260 Rdn. 21 m.w. Nachw.) - kam dies schon aus den im Zusammenhang mit der Revision der Staatsanwaltschaft dargelegten Gründen nicht in Betracht.

3. Der Strafausspruch kann dagegen insgesamt keinen Bestand haben.

Die Strafkammer wertet zum Nachteil des Angeklagten, daß er vorbestraft sei. Als Vorstrafe ist ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. März 1982 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren mitgeteilt, von der ein Rest zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen wurde.

Diese Strafe durfte nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie noch nicht im Zentralregister getilgt ist ($S 51 BZRG).

Die vom Tag des Urteils an laufende (SS 36, 47 Abs. 1 BZRG) Tilgungsfrist von fünf Jahren (S 46 Abs. 1 ziff. i lit. e BZRG) war auch unter Berücksichtigung der sich aus S 46 Abs. 3 BZRG ergebenden Fristverlängerung zum Zeitpunkt des Urteils in dieser Sache bereits abgelaufen.

Nicht getilgt und daher zum Nachteil des Angeklagten verwertbar wäre die genannte Verurteilung nur, wenn im Zentralregister weitere, noch nicht tilgungsreife Strafen eingetragen wären (S 47 Abs. 3 BZRG). Zur Prüfung der Frage, ob dies der Fall ist, stehen dem Senat jedoch nur die Urteilsgründe zur Verfügung (BGH, Beschluß vom 22. Juli 1988 -

3 StR 254/88; Beschluß vom 5. März 1992 - 1 StR 56/92); diese enthalten keinen Hinweis auf noch nicht tilgungsreife Vorstrafen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth " wahl