Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.07.1988 – 3 StR 254/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 254/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Johann S EB aus ME, geboren am EB. WEB 1940 in Midi / X GET
wegen Vollrauschs
WII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die allein erhobene Sachrüge ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Zum Strafausspruch weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß die Urteilsgründe eine zuverlässige Prüfung nicht gestatten, ob die strafschärfende Verwertung
(UA S. 24) der Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3. Juli 1964 (UA S. 4) zulässig war. Obgleich das Bundeszentralregister insgesamt 14 Verurteilungen des Angeklagten ausweist (UA S. 4), kann der Senat anhand der ihm für die Beurteilung allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Eintragung der durch das bezeichnete Urteil vom
3. Juli 1964 verhängten Strafe von 5 Monaten Gefängnis tilgungsreif war (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG) und daher das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG eingreift.
Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
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