Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 05.03.1992 – 1 StR 56/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 56/92

vom

5. März 1992 in der Strafsache

gegen

Walter BOB au: ru, seboren am EEE 1:45 in ze

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 10. Oktober 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet, hat aber hinsichtlich des Strafausspruchs mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die (auch) den Schuldspruch betreffenden Verfahrensrügen bleiben erfolglos:

rer Fähigkeit hätte haben müssen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen. Sonstige aus den Akten ersichtliche Umstände, die zu der von der Revision vermißten Beweiserhebung hätten Grängen müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. 5 244 Rän. 81 m.w. Nachw.), teilt die Revision nicht mit. Mit dem Vorbringen, die Notwendigkeit, ein Gutachten einzuholen, hätte sich aufgrund des Gangs der Beweisaufnahme - der in den Urteilsgründen keinen Niederschlag gefunden hat - aufdrängen müssen, kann die Revision nicht gehört werden. Eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung durch das Revisionsgericht findet nicht statt (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 40 m.w.Nachw.).

b) Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrags auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten rügt, ist schon nicht zulässig erhoben (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt den Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. BEE nicht im Zusammenhang mit. Die Mitteilung einiger weniger Sätze aus dem Gutachten reicht nicht aus, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob dem Landgericht bei der Beurtei-

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2. Auch die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Strafausspruch hält demgegenüber rechtlicher Prüfung nicht stand.

Es ist in beiden Fällen ausdrücklich zu Ungunsten des - Angeklagten bewertet, daß er "strafrechtlich nicht unbescholten" ist. Als Vorstrafen sind drei Verurteilungen zu Geldstrafen zwischen 5 und 50 Tagessätzen aus den Jahren 1975 bis 1985 mitgeteilt. Diese Verurteilungen dürften dann nicht mehr strafschärfend herangezogen werden, wenn sie zum zeitpunkt der Hauptverhandlung im Zentralregister getilgt oder tilgungsreif waren (S 51 Abs. 1 BZRG). Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sind nach fünf Jahren zu tilgen, sofern im zentralregister nicht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugenästrafe eingetragen ist (S 46 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a BZRG). Die dem Senat zur Nachprüfung allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe ergeben nicht, daß derartige Eintragungen vorhanden wären, so daß er nicht zuverlässig beurteilen kann, ob die strafschärfende Verwertung der genannten Vorstrafen zulässig war (vgl. BGH, Beschl. vom 22. Juli 1988 = 3 StR 254/88). Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, ohne daß es auf das gegen den Strafausspruch gerichtete Revisionsvorbringen ankänme.

4. Die neu zur Entscheidung berufene Kammer wird zu beachten haben, daß dann, wenn bei einer fortgesetzten Tat die zahl der Einzelakte nicht sicher festgestellt werden kann, als Schuldumfang bei der Strafzumessung nach dem Grundsatz

"im Zweifel für den Angeklagten" nur die sicher festgestellte Mindestzahl an Einzelakten zugrundezulegen ist. Die Feststellung, der Angeklagte habe "etwa zehn bis dreißig Mal" sexuelle Handlungen an Christine DB vorgenommen und die darauf gestützte strafschärfende Erwägung, daß dem Angeklagten "eine Vielzahl" von Einzelakten zur Last liege, bringen jedenfalls nicht deutlich zum Ausdruck, daß die Jugendkammer von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen wäre.

Darüber hinaus wird auch zu beachten sein, daß die in S 176 Abs. 1 StcB angedrohte Mindeststrafe sechs Monate und nicht, wie die Jugendkammer meint, ein Jahr beträgt,

Gribbohm Ulsamer Foth

Beyer Wahl