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BGH Beschluss vom 19.04.1993 – 5 StR 115/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 115/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. April 1993 in der Strafsache gegen

Manfred Gerhard L ME aus BAER, dort geboren am @. m 1949,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Gb

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 1992 nach $S 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen schuldig ist;

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben;

c) im Maßregelausspruch aufgehoben; dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung zu 1 b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und neun Monaten) verurteilt; daneben hat es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der seit 1973 sechsmal wegen gleichartiger Straftaten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, noch während der letzten Haftverbüßung jeweils anläßlich eines ihm gewährten Ausgangs im Frühjahr 1992 zweimal mit einem damals neunjährigen Jungen sexuelle Handlungen vorgenommen. Soweit diese sexuellen Handlungen beim zweiten Zusammentreffen in einer Wohnung in Berlin-Mitte stattgefunden haben, entfällt der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener homosexueller Handlungen. Denn nach dem Einigungsvertrag (Anlage I Kapital III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1) ist

S 175 StGB im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Die weitergehende Revision zum Schuldspruch ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-19/5-str-115-93#rd_3

2. Die Berichtigung des Schuldspruchs im zweiten Fall der Urteilsgründe muß zur Aufhebung des zugehörigen Strafausspruchs führen. Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend die Verwirklichung zweier Straftatbestände berücksichtigt. Mit Aufhebung der Einsatzstrafe entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Der Senat hat darüber hinaus auch die Einzelstrafe im ersten Fall aufgehoben. Die beiden Straftaten sind eng miteinander verbunden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der im ersten Fall verhängten Strafe von der Einsatzstrafe mit bestimmt wor-

den ist.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf fol-

gendes hin:

a) Die Verwirklichung zweier in Idealkonkurrenz stehender Tatbestände nach § 175 und § 176 StGB im Fall 1 der Urteilsgründe kann nicht ohne weiteres strafschärfend berücksichtigt werden. Schon bisher bestanden gewichtige Bedenken dagegen, den Unrechtsgehalt des sexuellen Mißbrauchs von Kindern unabhängig vom Einzelfall nur deshalb strenger zu ahnden, weil das Opfer der sexuellen Handlungen ein Kind männlichen Geschlechts war (vgl. Laufhütte in LK 10. Aufl. § 175 Rdn. 7; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl.

S 176 Rdn. 27). Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1992 (GSSt 1/92) über den dort zu entscheidenden Fall hinaus deutlich gemacht, daß bei der Verwirklichung von mehreren Tatbeständen mit gleichgerichtetem Unrechtsgehalt der Idealkonkurrenz nur eine klarstellende Bedeutung zukommt, die für sich genommen nicht zur Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat führen kann.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-19/5-str-115-93#rd_6

b) Der neue Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 21 StGB nochmals zu überprüfen (vgl. dazu im einzelnen und zu den Anforderungen an die Begründung die in BGHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 1 bis 24 abgedruckten Entscheidungen).

3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegen die formellen Voraussetzungen für eine Unter- ‘bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach 5 66 StGB nicht vor. Insoweit wird auf die Antragsschrift vom 26. Februar 1993 verwiesen.

Laufhütte Horstkotte Harms Häger Basdorf