Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 26.05.1993 – 5 StR 219/93

5. Strafsenat

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5 _StR 219/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 26.Mai 1993 in der Strafsache gegen

Torsten N EB Aaus ci. geboren am. EEE 1966 in Ki,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit homosexuellen Handlungen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen in weiterer Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt zur Beschränkung des Schuldspruchs in einem Fall. Im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte im

Fall II 2 der Urteilsgründe im Sommer 1992 als Betreuer einer Jugendgruppe in WED (Er EEE) an einem zehnjährigen Jungen sexuelle Handlungen vor. Dieses nach 5 174 Abs. 1 Nr. 1, S§ 176 Abs. 1, S 52 StGB strafbare Verhalten unterfällt nicht der Vorschrift des

Ss 175 StGB (homosexuelle Handlungen) ; denn nach dem Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1) ist § 175 StGB im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Angesichts der zur Strafzumessung angestellten Erwägungen des Tatrichters kann hier (anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 19. April 1993 - 5 StR 115/93 -) ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfehler im Schuldspruch die Strafzumessung beeinflußt hat.

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