Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 24.03.1993 – 5 StR 662/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. März 1993 in der Strafsache gegen
. Rudolf PB EB aus Hi geboren am EEE 19:0 in ven,
. Eike Elfriede 7 Guuuuuiiiiiiuiiß
geborene KÜE5 zus Ham. geboren am EB 1955 ir OEM.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1993 beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Ju-
ni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten BB - unter Freisprechung im übrigen - wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen Anstiftung zum schweren Raub, wegen versuchter Anstiftung zum schweren Raub, wegen Diebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Angeklagte ME hat es - ebenfalls unter Freisprechung im übrigen - wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revisionen beider Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Urteilsfeststellungen des Landgerichts zum
Fall IV 2 der Urteilsgründe enthalten einen ungeklärten Widerspruch, der durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen IB begründet, auf welchen die Verurteilung der Angeklagten in diesem Fall maßgeblich beruht. Nach den Urteilsfeststellungen mietete der Angeklagte BR am Tag vor jenem Banküberfall ein bestimmtes Fahrzeug, einen blauen Golf, das am Tattag selbst wieder zurückgegeben wurde. Wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen
(UA S. 27 £., 45, 52 ff.) erweist, hatte der Zeuge Les angegeben, eben dieses Fahrzeug sei von BR als Fluchtfahrzeug bei der Tat verwendet worden. Gegen die Richtigkeit dieser Aussage spricht die im Urteil festgestellte mit dem Fahrzeug während der Mietzeit zurückgelegte Fahrstrecke (UA S. 28), wie sie sich aufgrund der bei Abholung und Rückgabe des Fahrzeugs abgelesenen Kilometerstände darstellte; sie unterschreitet die Strecke vom Mietort zum Tatort und zurück offenkundig erheblich. Das Landgericht stellt im Anschluß daran fest, Bauer sei zum Tatort in einem, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, anderen, nicht näher bezeichneten Wagen gefahren (UA S. 35). Den Widerspruch dieser Feststellungen zu den abweichenden konkreten Angaben des ausschlaggebenden Belastungszeugen | läßt das Landgericht ebenso gänzlich unerörtert wie die Frage, ob sich die getroffenen Feststellungen zum Mieten des einen Fahrzeugs und zur Verwendung eines anderen Tatfahrzeugs überhaupt sinnvoll
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miteinander vereinbaren ließen. Den - naheliegend indes erst nach weiterer, hier unterbliebener Aufklärung möglichen - Schluß, es sei der Kilometerstand bei dem Mietwagen falsch abgelesen worden, die damit zurückgelegte Fahrstrecke folglich doch länger gewesen und der Mietwagen tatsächlich als Tatfahrzeug verwendet worden, hat das Landgericht mit seinen abweichenden Feststellungen ausdrücklich nicht gezogen.
Die gänzlich fehlende Abhandlung des Widerspruchs der getroffenen Feststellungen zu konkreten Angaben des ausschlaggebenden Belastungszeugen, dessen Glaubwürdigkeit zudem nach eigener Einschätzung des Landgerichts beträchtlichen Bedenken unterliegt, ist hier ein Erörterungsmangel, der die auf seine Angaben gestützten, die Verurteilung im Fall IV 2 der Urteilsgründe tragenden Feststellungen in Frage stellt. Jene Verurteilung beruht daher auf einem sachlichrechtlichen Fehler.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob auch die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt erhobenen Verfahrensrügen, namentlich die auf Verletzung des § 265 StPO gestützte, Erfolg haben müßten, was hier nicht fernliegt.
2. Das Urteil ist nicht nur hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten ME. ie allein im Fall IV 2 der Urteilsgründe schuldig gesprochen worden ist, insgesamt aufzuheben, sondern auch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten BE.
Der Rechtsfehler berührt unmittelbar die jenem Fall zugrunde liegende Beweiswürdigung. Damit untrennbar verbunden ist die Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen I. so daß ferner zunächst auch der Schuld-
spruch im Fall IV 1 der Urteilsgründe aufzuheben ist, in dem der Angeklagte BB ebenfalls als Mittäter des Zeugen LM, maßgeblich wiederum auf der Grundlage von dessen Angaben, verurteilt worden ist.
Darüber hinaus ist aber auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des weiteren Belastungszeugen NEN nit derjenigen des Zeugen LER eng verzahnt. Insbesondere besteht ein im Rahmen der Beweiswürdigung wesentlich verwerteter Sachzusammenhang zwischen der Verurteilung des Angeklagten BR im Fall IV 8 der Urteilsgründe wegen versuchter Anstiftung NER ' : zum schweren Raub, unter anderem am Tatort der Verurteilung im Fall IV 2 der Urteilsgründe, und eben dieser Verurteilung. Daneben liegt nach den Urteilsfeststellungen aber auch eine gegenseitige Beeinflussung der Zeugen zum Nachteil des Angeklagten BR im Blick auf Feststellungen über frühere Kontakte BÜ's zu beiden Zeugen, über Kontakte der Zeugen untereinander und namentlich über eine gemeinsame Haftzeit der Zeugen zwischen den Taten, die dem Angeklagten BR im Zusammenwirken mit LP angelastet werden, und denjenigen im Zusammenwirken mit NEE nicht gänzlich fern. Bei dieser Sachlage läßt sich die konkrete, der Verurteilung des Angeklagten BAR zusrunde gelegte Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen NEED von derjenigen des Zeugen IP in keiner Beziehung vollständig trennen.
II.
Für die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlaß für
folgende Hinweise:
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1. Aus den Strafakten, in die der Senat aufgrund der Aufklärungsrügen Einsicht genommen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1993 - 5 StR 687/92 -, Umdruck
S. 5 £.), ergeben sich nach kriminalpolizeilichen Ermittlungen Hinweise, daß der bei Rückgabe des Mietwagens notierte Kilometerstand tatsächlich unrichtig festgehalten worden ist (Vermerk der Kriminalpolizei in Bielefeld vom 30. März 1990 mit Anlagen, Bd. VII Bl. 865 ff und 856 ff der Strafakten). Eine abweichende Beweiswürdigung anhand des Akteninhalts ist dem Revisionsgericht indessen verwehrt; daher lassen diese offensichtlich von der Strafkammer nicht beachteten Anhaltspunkte die Beurteilung der Sachrüge zur Beweiswürdigung unberührt. Sollten sie sich indes in der neuen Hauptverhandlung als zutreffend erweisen, könnte hierin eine - über die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil hinausgehende - maßgebliche teilweise Stützung der Angaben des Zeugen Li gefunden werden.
2. Für die Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit kann eine erneute Überprüfung der in dem angefochtenen Urteil als bestätigt erachteten Alibibehauptung des Angeklagten BEP im Fall IV 3 der Urteilsgründe (UA S. 54) ungeachtet des rechtskräftigen Freispruchs in diesem Fall angezeigt sein.
3. Im Fall IV 1 der Urteilsgründe enthalten die Feststellungen eine ungeklärte Divergenz zwischen dem Tatplan (UA S. 31 £.; abweichend S. 50/51 und 62) und der Tatausführung (UA S. 32 £f). Insbesondere auf der Grund-
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lage der zunächst getroffenen Feststellungen zum Tatplan erscheint die anhand zutreffender Kriterien (UA S. 62) vorgenommene Einstufung des Angeklagten BEP als Mittäter bedenklich.
Bei der Beweiswürdigung in diesem Fall wird zu beachten sein, daß das Auffinden eines Beutestücks im persönlichen Bereich des Angeklagten B@P für eine unmittelbare Tatbeteiligung nur von verhältnismäßig geringer indizieller Bedeutung sein kann.
4. Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind im angefochtenen Urteil allein im Fall IV 2 der Urteilsgründe hinreichend mit Tatsachen belegt.
5. Im Fall IV 5 der Urteilsgründe, in dem das Landgericht den Angeklagten BE als Anstifter verurteilt hat, wobei es seinen aktiven Tatbeitrag zutreffend lediglich als Beihilfehandlung bewertet hat (UA S. 64 £.), wird - auch in gebotener kritischer Würdigung der Angaben des Zeugen - zu überprüfen sein, ob Be ihn tatsächlich zur Tat bestimmt (§ 26 StGB) oder ihm insgesamt nur (weitergehend auch psychische) Beihilfe geleistet hat.
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Im Fall IV 8 der Urteilsgründe wird angesichts im einzelnen differierender Tatideen die Frage einer für
§ 30 StGB schon ausreichenden Tatkonkretisierung besonders kritisch geprüft werden müssen.
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