Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 10.11.1992 – 5 StR 413/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 413/92 IL,
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10. November 1992 in der Strafsache gegen
Harry M CE cu: (CE. dort geboren am EEE 1957,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1992 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. Ju-
ni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit das Verfahren im Fall 1 der Anklage eingestellt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen, Mit dieser Maßgabe bleibt die Kosten- und Auslagenentscheidung aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Im Fall 1 der unverändert zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten eine versuchte Vergewaltigung zur Last gelegt worden, die das Landgericht aus tatsächlichen Gründen nicht als erwiesen erachtet hat (UA S. 6,
17 £.). Von diesem gegenüber der verjährten versuchten sexuellen Nötigung schwererwiegenden Vorwurf ist der Angeklagte freizusprechen (Kleinknecht/Meyer, StPO
40. Aufl. $S 260 Rdn. 46; Hürxthal in KK, StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 51).
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Daß das Landgericht es unterlassen hat, in Anwendung des § 55 StGB eine Gesamtstrafe aus der im Fall 2 verhängten Einzelstrafe und der Bestrafung des Angeklagten aus dem Jahre 1987 sowie eine weitere Gesamtstrafe aus den verbliebenen Einzelstrafen zu bilden, beschwert den Angeklagten ersichtlich nicht. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der abgeurteilten Taten bei den nach SS 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
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