Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.03.1993 – 5 StR 123/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3_StR 123/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. März 1993 in dem Sicherungsverfahren gegen

Helmut Rainer Hermann xK EM .

geboren am EEE 1955 ir - uuuuummuumunnue .

wegen Unterbringung

53

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1993 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 1992 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlaßtat wird bei den nach SS 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; Senatsbeschluß vom 10. November 1992

- 5 StR 413/92 -); mildere Mittel, namentlich die im Urteil angesprochenen (UA S. 35 f£f.), werden in möglichst naher Zukunft zu erwägen sein.

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