Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 09.06.1993 – 5 StR 287/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Juni 1993 in dem Sicherungsverfahren gegen
Rudolf Dr En KCOaus Le. geboren am 9. Emm 1955 in Te,
wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1993 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Januar 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist im Hinblick auf spätere Entscheidungen nach
SS 67 e, 67 d Abs. 2 StGB auf folgendes hin: Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus wird unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (S 62 StGB) nur solange gerechtfertigt sein, wie die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, der Beschuldigte werde aufgrund seines Zustandes Gewalttaten, insbesondere solche nach
S 252 StGB, begehen. Die Gefahr, daß er sich Sachen, wie er sie bisher unter den Voraussetzungen des § 252 StGB aus Läden weggenommen hat, künftig durch einfache Diebstähle (5 242 StGB) beschaffen könnte, würde die Fortdauer der Unterbringung nicht rechtfertigen. Im weiteren Ablauf der Zeit wird auch der folgende vom Bundesverfassungsgericht (BVer£GE 70, 297) entwickelte Grundsatz zu beachten sein: Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismä-Bigkeit sind an die Voraussetzungen für die Fortdauer des Freiheitsentzuges um so strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Unterbringung andauert (BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1991
- 5 StR 547/91 -; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 10. November 1992 - 5 StR 413/92 - und vom 22. März 1993 - 5 StR 123/93 -).
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