Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 03.11.1992 – 1 StR 543/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 3. November 1992

in der Strafsache gegen

Lucia Sch . seboren am EEE 1965 in Bozen

(Italien),

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. iii

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. März 1992 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 4 Fällen, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, davon in einem Fall außerdem in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen, und wegen Diebstahls mit Waffen in 2 Fällen zu einer Gesamtsträafe von 6 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte und - zu Ungunsten der Angeklagten - die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Zur Begründung

dieser Rüge hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt: Das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, zur Klärung der

Frage, ob die Angeklagte die Taten als Mitglied einer Bande begangen habe, den Zeugen FÜ zu hören. Dieser Zeuge hätte möglicherweise angegeben, daß sich die Angeklagte für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung mehrerer noch unbekannter Diebstähle oder Raubtaten mit anderen verbunden hatte. Darüberhinaus hätte der Zeuge unter Umständen auch Angaben zum Aufenthalt der anderweitig Verfolgten Sonja FÜR machen können.

Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil das zu erwartende Ergebnis der vermißten Beweiserhebung nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet wird (BGHR StPO 5 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4; Pikart in KK, StPo 2. Aufl., 8S 344 Rdn. 51).

2. Auch die Sachrüge erweist sich im Ergebnis als erfolglos. Die Staatsanwaltschaft beanstandet insoweit allerdings zu Recht, daß das Landgericht weder bei der Bejahung des minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) noch bei der Strafzumessung im engeren Sinn geprüft hat, ob die Gefährlichkeit des den Opfern beigebrachten Schlafmittels und die gesundheitlichen Folgen der Taten für die Angeklagte zumindest vorhersehbar waren.

a) Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Prüfung des minder schweren Falles aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; Gesamtwürdigung, unvollständige 5 m.w.N.) hat die Strafkammer an sich nicht verkannt. Ihre Abwägung der subjektiven Tatumstände ist aber insofern un-

vollständig, als sie im Zusammenhang mit der Erörterung der Gefährlichkeit des Schlafmittels allein darauf abgestellt hat, die Angeklagte sei aufgrund der Angaben ihrer Mittäterin von der Harmlosigkeit des Präparats überzeugt gewesen. Auch wenn das Landgericht diese Einlassung der Angeklagten als nicht widerlegbar angesehen hat, bestand aufgrund der festgestellten äußeren Gesamtumstände - objektive Gefährlichkeit des Schlafmittels; hohes Alter der Opfer; rasche und "zuverlässige" Wirkung des Mittels; keine Aussicht auf Hilfeleistung durch Dritte - Anlaß, sich mit der Frage der Vorhersehbarkeit auseinanderzusetzen und das Ergebnis dieser Prüfung in die gesamte Strafzumessung einzubeziehen. Dies gilt auch für die bei den Geschädigten Kreidler und Bogusch eingetretenen konkreten Folgen der Tat. Daß die Angeklagte jene Folgen im einzelnen hätte voraussehen können, ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, daß die Folgen für sie in ihrem Gewicht im wesentlichen vorhersehbar waren (BGH Urt. v. 9. November 1988 - 3 StR 372/88; vgl. auch Schönke/Schröder/Stree, StGB 24. Aufl., § 46 Rdn. 26 a.E.).

b) Der Senat schließt jedoch aus, daß das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des S 250 Abs. 2 StGB verneint und darüberhinaus auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu einer anderen Bewertung gelangt wäre, wenn es die gebotene Gesamtwürdigung anhand des dargelegten Maßstabes vorgenommen hätte. Die Strafkammer hat alle sonstigen wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände umfassend und sorgfältig geprüft und gegeneinander abgewogen. Die besondere Verwerflichkeit der Begehungsweise, den hohen materiellen und ideellen Schaden, der den Opfern entstanden ist, die Vielzahl der Taten und das Zusammentreffen von je-

weils mehreren Straftatbeständen hat sie ausdrücklich berücksichtigt. Entscheidend hat sie jedoch auf die äußerst schwierigen persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie darauf abgestellt, daß die ältere Mittäterin bei Planung und Ausführung der Taten eine dominierende Rolle gespielt und die Angeklagte sich insbesondere auf ihre Zusicherung, das den Opfern beigebrachte Mittel sei völlig harmlos, verlassen hat. Diese Erwägungen halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens; sie sind revisionsrechtlich nicht

zu beanstanden.

Der Senat hat daher keine Zweifel, daß das Landgericht, wenn es die Frage, ob für die Angeklagte die Gefährlichkeit des Präparates erkennbar und die eingetretenen Folgen vorhersehbar waren, erörtert und möglicherweise bejaht hätte, diesem Umstand wegen seines geringen Gewichts im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung bei der Prüfung des minder schweren Falles wie auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne jedenfalls keine wesentliche Bedeutung beigemessen hätte

und demzufolge auch nicht zu einer höheren als der tatsächlich verhängten Strafe gelangt wäre.

c) Die weiteren von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Bedenken gegen die Strafzumessung greifen ebenfalls nicht durch. Die strafmildernde Berücksichtigung der beengten finanziellen Situation der Angeklagten sowie der beabsichtigten Anschaffung eines Wohnwagens für die Ausübung eines Reisegewerbes überschreitet nicht die Grenzen tatrichterlichen Ermessens.

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II. Revision der Angeklagten

1. a) Mit ihrer allgemein erhobenen Sachrüge beanstandet die Angeklagte vor allem, daß die Strafkammer die Beibringung des Schlafmittels als Gewalt im Sinne des § 249 StGB gewertet hat. Dieser Gewaltbegriff setze zumindest einen gewissen Kraftaufwand bei der Wegnahme voraus, der von einem Wachenden als körperlicher Zwang empfunden werde; er sei deshalb nicht erfüllt, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Tatbild prägten. Das sei hier der Fall, weil die Beibringung des Beruhigungsmittels - ähnlich wie bei dem sogenannten "Wasserglastrick" - lediglich der Ablenkung der Opfer gedient habe, während die Anwendung körperlichen Zwanges von den Täterin-

nen vollständig ausgeschlossen worden sei.

Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß - nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - das Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinne des § 249 StGB grundsätzlich nur erfüllt ist, wenn die vom Täter entfaltete Kraft wesentlicher Bestandteil der Wegnahme und dieser Kraftaufwand geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen. Die allein durch das Überraschungsmoment, also Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme, insbesondere das überraschende Wegreißen eines Gegenstandes ohne besondere Kraftanwendung, stellt deshalb keinen Raub dar (BGHSt 18, 329, 330, 331; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4). Dies alles gilt aber nur in den Fällen der unnittelbaren körperlichen Gewalteinwirkung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich ebenso anerkannt, daß Gewalt auch der Täter anwendet, der den erwarteten Wi-

derstand des Opfers durch mittelbare Einwirkung auf dessen Körper ausschaltet, insbesondere also durch Beibringung eines Beruhigungs-, Schlaf- oder Betäubungsmittels (BGHSt 1, 145, 147; Urt. v. 12. Februar 1980 - 1 StR 769/79; BGH NStZ 1992, 490). Daß das Opfer hierbei in aller Regel - wie vorliegend - ahnungslos ist, mithin überlistet wird, steht der Bejahung des Gewaltbegriffs in derartigen Fällen nicht entgegen (BGH NJW 1953, 351; Urt. v. 18. Januar 1983 -

1 StR 757/82; NStZ 1992, 490). Von einer bloßen Ablenkung kann daher entgegen der Auffassung der Revision keine Rede

sein.

b) Entsprechendes gilt für die von der Revision verneinte Zweck-Mittel-Relation bei den Tatbeständen des Diebstahls mit Waffen (S 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und des schweren Raubes (S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Mittäterin der Angeklagten hat, was diese wußte und billigte, in sämtlichen Fällen das Beruhigungsmittel bei sich geführt, um die jeweiligen Opfer in einen Schlafzustand zu versetzen. Soweit die Revision meint, das Mittel habe nur dazu dienen sollen, die Aufmerksamkeit des Opfers auszuschalten, nicht jedoch dessen Widerstand, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den tatrichterlichen Feststellungen. Die notwendige finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und (beabsichtigter) Wegnahme ist im übrigen auch schon dann gegeben, wenn der erwartete Widerstand des Opfers nicht in körperlicher Gegenwehr, sondern - was hier naheliegt - in Hilferufen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1992 - 1 StR 202/92).

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2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht schließlich in den Fällen II 1, 2 und 4-7 der Urteilsgründe in der Schlafmittelbeibringung eine gefährliche Körperverletzung gesehen.

Das Verabfolgen von bewußtseinstrübenden Mitteln erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung, wenn es den Betroffenen in einen Zustand versetzt, bei dem das Bewußtsein verlorengeht oder gegenüber dem gesunden Zustand verändert wird (BGH bei Holtz MDR 1981, 631; Urt. v. 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82 und v. 22. September 1992 - 1 StR 456/92; Schönke/Schröder/Eser a.a.O. § 223 Rdn. 5). So war es hier. Die Angeklagte wußte bereits vor der ersten Tat, daß das von ihrer Mittäterin mitgeführte und eingesetzte Beruhigungsmittel bewirken sollte, daß die Opfer - ausnahmslos alte, alleinstehende Frauen - in kurzer Zeit apathisch werden und einschlafen würden.

Gefährlich im Sinne des § 223 a StGB waren die Körperverletzungen jedenfalls deshalb, weil sie mittels eines hinterlistigen Überfalls, nämlich planmäßig durch einen plötzlichen, unvermuteten Angriff begangen wurden (BGH NSt2Z 1992, 490; BGHR StGB S 223 a Abs. 1, Hinterlist 1; Urt. v. 22. September 1992 - 1 StR 456/92). Im übrigen hat das Landgericht zu Recht auch die Tatbestandsalternative der gemeinschaftlichen Begehungsweise bejaht; die vom Generalbundesanwalt insoweit geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht.

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Auch sonst deckt die Revision der Angeklagten keinen Rechtsfehler auf.

Gribbohm Ulsamer Foth

Granderath Beyer