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BGH Urteil vom 09.11.1988 – 3 StR 372/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Wilhelm Ludwig M ED aus Kri/ Ne, geboren am WB. EEE 1932 in wiemmm,

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1988 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Harms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. März 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und unter Einbeziehung einer gegen ihn wegen Betrugs rechtskräftig verhängten Strafe von acht Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten gebildet. Soweit der Angeklagte sich mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht sowie mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, ist seine Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch zum Strafausspruch kann sie keinen Erfolg haben.

Der Erörterung bedarf lediglich, ob ein Rechtsfehler darin liegt, daß die Strafkammer sowohl bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles der Vergewaltigung wie bei der Strafzumessung innerhalb des Normalstrafrahmens die überdurchschnittlichen Folgen der Tat sowie sein Verhalten nach der Tat zu Lasten des Angeklagten gewertet hat.

Insoweit enthält das angefochtene Urteil in den Strafzumessungsgründen folgende Ausführungen:

"Die Folgen der Tat für die Zeugin sind überdurchschnittlich. Die Zeugin leidet noch heute, dreieinhalb Jahre nach der Tat, unter ganz erheblichen seelischen Beeinträchtigungen als Folge der Gewalttat des Angeklagten. Schon von Natur aus und entwicklungsbedingt in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt, hat das schon schwache Selbstbewußtsein der Zeugin gänzlich, ihr Verhältnis zur Sexualität ist nachhaltig gestört, gelitten. Die Zeugin hat nunmehr Angst vor Männern, geht nicht alleine aus und fühlt sich noch heute durch das ihr Widerfahrene beschmutzt und in der Gesellschaft gebrandmarkt. Ganz erheblich belastet den Angeklagten sein Verhalten nach der Tat. Er hat die Zeugin über Monate hinweg nicht in Ruhe gelassen, sie durch Einschüchterung zermürbt und zu immer neuen Treffen mit ihm genötigt, die dann in mehreren Fällen noch mit Geschlechtsverkehr endeten. Darüber hinaus hat er, wie in der einbezogenen Sache rechtskräftig festgestellt, die Zeugin auch noch betrügerisch finanziell ausgenutzt."

Richtig ist der Hinweis des Generalbundesanwalts, daß Folgen der Tat nur dann strafschärfend zu berücksichtigen sind, wenn sie vom Täter verschuldet sind, wenn dieser sie also in seinen Vorsatz aufgenommen hat oder wenn sie für ihn mindestens voraussehbar waren (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. $S 46 Rdn. 23 mit Rechtsprechungsnachweisen). Daß eine Vergewaltigung bei dem Tatopfer schwere seelische Schäden der hier festgestellten Art zur Folge hat, ist nichts

Außergewöhnliches. Die festgestellten Umstände legen es nahe, daß es für den zur Tatzeit im 53. Lebensjahr stehenden, voll schuldfähigen Angeklagten voraussehbar war, seine brutale Tat werde Folgen solcher Art bei der 24jährigen unsicheren, unselbständigen, entwicklungsbedingt sehr gehemmten jungen Frau nach sich ziehen; hatte er doch im Laufe der Monate, in denen er mit ihr und ihrer Familie bekannt war, erkannt, daß es sich bei ihr "um eine schwache und in allen Lebenslagen, insbesondere sexuell vollkommen unerfahrene Persönlichkeit" handelte (UA S. 9). Daß die Strafkammer sich mit der Voraussehbarkeit von Schäden der festgestellten Art bei dem Tatopfer im Urteil nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, ist bei dieser Sachlage kein Rechtsfehler. Erforderlich ist auch nicht, daß der Täter die ihrer Art nach für ihn erkennbaren Tatfolgen in allen Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt, daß sie, wie hier, in ihrem Gewicht im wesentlichen voraussehbar waren. Bei der Strafzumessung nicht in die Bewertung einbezogen hat die Strafkammer den Umstand, daß die vom Angeklagten entführte und unter entwürdigenden Umständen entjungferte junge Frau, die er durch die Rücksichslosigkeit seiner Gewaltanwendung in Todesangst versetzt hatte (UA

S. 12), in der Folgezeit nicht nur mehrfach an Selbstmord dachte, sondern auch bereits alles für einen Selbstmordversuch vorbereitet hatte (UA S. 14).

Auch soweit das Urteil zu Lasten des Angeklagten auf dessen Verhalten nach der Tat abhebt, ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Daß der Angeklagte die Zeugin über Monate hinweg nicht in Ruhe gelassen und sie durch Einschüchterung zermürbt hat, findet seine Grundlage in der festgestellten Tatsache, daß er ihr für den Fall, daß sie etwas über das

Vorgefallene sage, in einer von ihr ernst genommenen Weise androhte, seine Ehefrau oder ihre, der Zeugin, Mutter zu töten (UA S. 12), daß sie unter dem Eindruck dieser Drohung über Monate hinweg die Tat gegenüber ihrer Umgebung verschwieg und daß er sie in den folgenden zweieinhalb Monaten noch dreimal gegen ihren eindeutig erklärten Willen zum Geschlechtsverkehr brachte. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn es im Urteil heißt, er habe sie "zu immer neuen Treffen mit ihm genötigt, die dann in mehreren Fällen noch mit Geschlechtsverkehr endeten". Unwesentlich

ist die Verwendung des Nötigungsbegriffs in diesem Zusanmenhang, der hier ersichtlich nicht in dem strengen Rechtssinne des § 240 StGB verstanden sein will. Daß die Strafkammer nicht ausschließen konnte, "daß der Angeklagte den inneren Widerstand der Zeugin, die durch seine erste Tat psychisch zermürbt und in eine hoffnungslose Opferrolle gebracht worden war, nicht mehr für ernst genommen hat" (UA S. 13), obgleich sie eindeutig erklärt hatte, mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein, ist im Zusammenhang mit der Verfolgungsbeschränkung nach § 154 StPO

zu sehen. Es steht nicht im Widerspruch zu der recht verstandenen Strafzumessungserwägung, wonach der Angeklagte die durch sein massives Vorgehen eingeschüchterte junge Frau weiterhin bedrängt und entgegen ihrer Willenserklärung zum Geschlechtsverkehr gebracht hat.

Abschließend sei bemerkt, daß die Strafkammer bei der Festsetzung der Strafe wegen Vergewaltigung zutreffend auch die - von ihr, ebenso wie die vorangegangene Entführung, im Schuldspruch nicht berücksichtigte - anschließende sexuelle Nötigung strafschärfend berücksichtigt und dennoch den untersten Bereich des Normalstrafrahmens nicht überschritten hat. Nach allem kann eine rechtsfehlerhafte Belastung des Angeklagten durch die wegen Vergewaltigung verhängte Strafe ausgeschlossen werden.

Ruß Krauth Gribbohm Kutzer Harms