Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 12.11.1992 – 1 StR 607/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 12. November 1992 in der Strafsache
gegen
Johann Josef S EB zus NER. sort geboren am GEREEEEER
1967,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ceneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 225 = NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (5 57 a Abs. 1 Satz IiNr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (Beschlüsse des Senats vom 6. August 1992
- 1 StR 461/92 - und vom 20. August 1992 - 1 StR 511/92).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 10. November 1992 hat dem Senat vorgelegen,
Gribbohm Ulsamer
Granderath Wahl
Maul