Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 25.09.1992 – 2 StR 323/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 _ StR 323/92
an vom
25. September 1992 in der Strafsache gegen
Hans-Dieter H EEE aus Tree OU, Jeboren am 0. EB 1964 in Frei, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).
Die Frage, ob bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten "besondere Schwere der Schuld" im Sinne des 5 57 a Abs, 1 Satz 1Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen ist, unterliegt jedenfalls in solchen Fällen, in denen das tatrichterliche Urteil vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 - 2 BVR 1041/88 und 2 BvR 78/89, abgedruckt in EuGRZ 1992, 225 £f£f., ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschluß des Senats vom 31. Juli 1992 - 2 StR 320/92 und Beschluß des
1. Strafsenats vom 6. August 1992 - 1 StR 461/92).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittells und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Bode
A