Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 03.12.1991 – 5 StR 577/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 577/91

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Hans-Dieter Mon aus Cam.

geboren am EEE 1957 in wegiissEEn ,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

AFI

AL

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,

am 3. Dezember 1991 nach S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 23. August 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO.

7H

Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hat das Schwurgericht allein damit begründet, daß "besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten nicht erkennbar sind" (UA S. 17). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1986, 27 m.N.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung (BGH aa0) kann der Umstand, daß sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten stabilisiert haben, nicht nur für die Prognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht in dem genannten Sinne vorliegen (BGH NStZ 1987, 21; BGH Urteil vom 24. April 1985

- 3 StR 37/85 -; BGH Beschluß vom 29. April 1985 .= 3 StR 97/85 -; ebenso schon auf der. Grundlage der früheren, strengeren Rechtsprechung BGH StV 1981, 21). Es ist zu besorgen, daß das Schwurgericht dies übersehen hat; denn es hat festgestellt, daß der bis dahin arbeitslose und von Sozialhilfe lebende Angeklagte im Juni dieses Jahres eine Hausmeisterstelle in Berlin erhielt und seither ein monatliches Einkommen von 1.500,-- DM netto sowie eine kostenlose Wohnung hat (UA $S. 2). An diese Umstände hat das Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung die Betrachtung geknüpft, daß "die Aussicht besteht, daß es dem Angeklagten künftig gelingt, sein Leben in geordnete soziale Bahnen zu len-

Ar

ken" (UA S. 17). Trotz der vom Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung hervorgehobenen gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte kann der Senat nicht von vornherein ausschließen, daß das Schwurgericht bei der nach S 56 Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es auch hierbei die vorstehend genannten Gesichtspunkte erwogen hätte.

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