Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.02.1992 – 5 StR 516/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IA
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4, Februar 1992 in der Strafsache gegen
Günter Norbert DB aus ru. dort geboren am EB 1951,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
BZ
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten BEE wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. August 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten BEER wird verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten BEER wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als ihm die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
BZ
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht alleine damit begründet, die vom S 56
Abs. 2 StGB verlangten besonderen Umstände seien in einer Gesamtwürdigung der Tatbeiträge und der Person des Angeklagten Bittner nicht ersichtlich. Diese Begründung läßt nicht erkennen, ob das Landgericht die im Rahmen von S 56 Abs. 2 StGB notwendige Gesamtwürdigung tatsächlich vorgenommen und dabei einen zutreffenden Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat.
Angesichts der Vielzahl günstiger Umstände, die der Tatrichter bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt, versteht es sich auch nicht von selbst, daß dem Angeklagten die Bewährung zu versagen ist. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, daß seine Sozialprognose von vornherein ungünstig ist. Er konsumiert zwar selbst Haschisch, ist aber in diesem Verfahren erstmals wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Verantwortung gezogen worden. Er war überwiegend geständig. Die Tat liegt mittlerweile drei Jahre zurück. Zwischen seinen nicht einschlägigen Vorstrafen und der neuen Tat liegt ein so langer Zeitraum, daß das Landgericht selbst den Angeklagten als unbestraft behandelt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt schon das Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe, das Merkmal besonderer Umstände im Sinne von 5 56 Abs. 2 StGB zu erfüllen (vgl. BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 7; Umstände, besondere 7; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1991 - 5 StR 577/91 - und vom 17. Dezember 1991 - 5 StR 598/91 -). Es kann nicht ausge-
BA
schlossen werden, daß das Landgericht diesen Maßstab bei seiner "Gesamtwürdigung" nicht ausreichend berücksichtigt hat, so daß die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewäh-
rung keinen Bestand haben kann.
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