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BGH Urteil vom 10.03.1992 – 5 StR 538/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 10. März 1992

in der Strafsache gegen

Carsten P EB zus Hm. geboren am EB 1955 in LU.

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Harms

Dr. Schäfer

Basdorf

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Er

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iiiENENEEEEE

als Verteidiger,

Justizangestellte ER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung im Falle II 9 der Urteilsgründe nach

§ 154 a Abs. 2 StPO auf die Beleidigung beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 1991

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Beleidigung in elf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen, einer exhibitionistischen Handlung in Tateinheit mit Nötigung, der Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, einer exhibitionistischen Handlung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen in zwei Fällen sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;

b) im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen II 9 und 11 der Urteilsgründe dahin geändert, daß diese Einzelstrafen jeweils einen Monat Freiheitsstrafe betragen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beleidigung in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen und in einem dieser Fälle mit Nötigung, Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, exhibitionistischen Handlungen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sexueller Nötigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen in zwei Fällen sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I,

Die auf die Verletzung des § 275 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Sie knüpft an den Vermerk an, wonach der Vorsitzende "wegen Abordnung an ein anderes Gericht" verhindert sei, das Urteil zu unterschreiben; die Revision teilt mit, daß der Vorsitzende "zum Zwecke des Justizaufbaus an das Bezirksgericht Rostock abgeordnet" worden sei. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Revision, der beisitzende Richter könne rechtsirrtümlich. gemeint haben, der Vorsitzende sei infolge seiner Abordnung aus Rechtsgründen an der Unterschrift verhindert,

durch nichts belegt. Der von der Revision mitgeteilte Ortswechsel zeigt vielmehr, daß der Vorsitzende tatsäch-

lich verhindert war und daß der Beisitzer dies in seinem Vermerk ausdrücken wollte.

II.

Die auf S 261 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Tatrichter hat nur zu zwei exhibitionistischen Handlungen (Fälle II 1, 2 der Urteilsgründe) die betroffenen Frauen als Zeuginnen gehört. Wegen der übrigen exhibitionistischen Handlungen (Fälle II 7, 9 - 12, 14 - 16 der Urteilsgründe) hat der Tatrichter die Verurteilung auf das Geständnis des Angeklagten gestützt (UA S. 16). In den Urteilsgründen heißt es, daß die von den exhibitionistischen Handlungen betroffenen Frauen sämtlich einen Strafantrag gestellt hätten (UA S. 19 £); daraus "folgert" die Strafkammer, daß sie im Sinne des § 1§ 3 StGB belästigt worden sind (UA S. 19, 20). Die Revision macht geltend, daß die hiernach bei der Beweiswürdigung verwerteten Strafanträge in der Hauptverhandlung nicht verlesen und auch sonst nicht zur Sprache gekommen seien. Sie weist darauf hin, daß im Falle II 11 der Urteilsgründe (Beleidigung in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung und mit Nötigung) kein Strafantrag vorliegt, jedoch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vom Staatsanwalt erklärt worden ist (Bl. 349, 353 d.A.).

Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Zutreffend ist allerdings ihr Ausgangspunkt, daß Tatsachen, die sowohl für eine Verfahrensvoraussetzung als auch für die Schuldfrage von Bedeutung sind, im Strengbeweis festgestellt werden müssen, für den die Vorschrift des

S 261 StPO gilt (BGH StV 1982, 101; 1991, 148, 149). Indessen liegt die Annahme nicht fern, daß der Angeklagte im Rahmen seines Geständnisses, gegebenenfalls auf Vorhalt, eingeräumt hat, bei seiner polizeilichen Vernehmung zuverlässig erfahren zu haben, daß die betroffenen Frauen von sich aus Schritte unternommen hatten, um ihr Erlebnis den Strafverfolgungsbehörden bekannt zu machen. Außerdem ergibt sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der Tatrichter den Strafanträgen keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beweiswürdigung beigemessen hat, die Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen mithin nicht auf den Urteilsausführungen zu den Strafanträgen beruht. Denn nach den vom Tatrichter festgestellten Begleitumständen der Taten verstand es sich von selbst, daß die Frauen von den exhibitionistischen Handlungen des Angeklagten belästigt worden sind. Mit dem durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) neu eingeführten Merkmal der Belästigung sollten, auch im Hinblick auf den Wegfall des Merkmals der Öffentlichkeit, Vorgänge aus dem Tatbestandsbereich des § 1§ 3 StGB ausgeschieden werden, bei denen wegen der von Exhibitionisten regelmäßig eingehaltenen räumlichen Distanz nicht ohne weiteres angenommen werden kann, daß die exhibitionistische Handlung bei der Person, der der Täter gegenübertritt, erhebliche negative Gefühlsregungen hervorruft (vgl. BT-Drucks. VI/1552 [Regierungsentwurf] S. 32;

v1/3521 [Ausschußbericht] S. 55). Hier hatte der Täter ausnahmsweise nicht die "charakteristische Distanz zu seinem Gegenüber" (BT-Drucks. VI/1552 S. 31) eingehalten. Vielmehr hat der Angeklagte in den meisten Fällen (Ausnahmen: Fälle II 2, 12 der Urteilsgründe) zwischen die Beine oder an die Brust der Frauen gegriffen; auch war er ihnen überwiegend (Ausnahmen: Fälle II 9 - 11, 14 der Urteilsgründe) mit sexualbezogenen Bemerkungen nähergetreten. Überdies hatte er sich in zahlreichen Fällen (II 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15 der Urteilsgründe) nicht auf das Vorzeigen seines entblößten Gliedes beschränkt, sondern vor den Augen der neben ihm stehenden Frauen masturbiert. Daß die Frauen dieses - von dem Angeklagten selbst zugegebene - Verhalten als belästigend empfunden haben, kann dem Tatrichter nicht ernstlich als zweifelhaft und deswegen eines zusätzlichen Beweises bedürftig erschienen sein.

III.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils deckt im wesentlichen keine Rechtsfehler auf.

1. Allerdings wollte die Zeugin JR (Fall II 11) keinen Strafantrag "wegen Beleidigung und exhibitionistischer Handlungen" stellen (Bl. 349 iV mit Bl. 336 a R d.A.). Bezüglich des Vergehens nach § 1§ 3 StGB hat der Staatsanwalt zwar das Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt (Bl. 353 d.A.). Eine Bestrafung wegen tateinheitlicher Beleidigung ist dagegen mangels Strafantrag nicht möglich (S 194 StGB). Der Angeklägte

kann daher im Falle II 11 nur wegen einer exhibitionistischen Handlung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt

werden. Insoweit hat der Senat den Schuldspruch geändert.

2. Ferner hat der Senat durch Neufassung des Schuldspruchs der Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154 a Abs. 2 StPO) im Fall II 9 der Urteilsgründe Rechnung getragen; in diesem Fall verbleibt nur der Schuldspruch wegen Beleidigung.

3. Im übrigen deckt die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Daß eine Belästigung der Opfer (S 1§ 3 StGB) eingetreten ist, hat der Tatrichter im Ergebnis fehlerfrei angenommen (vgl. oben zu II).

b) Die Zweifel, die der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. Mai 1986 - 3 StR 504/85 - (NStZ 1986, 453) gegen die Anwendung des S 1§ 5 StGB auf sexuelle Handlungen geäußert hat (vgl. dazu BGHSt 35, 76; 36, 145 sowie BGHR StGB $S 185 Ehrverletzung 2; Konkurrenzen 1), greifen jedenfalls bei tätlichen Beleidigungen der hier festgestellten Art (überraschende Griffe an die Brust und zwischen die Beine) nicht durch. In den Fällen II 2, 3, 6 ergibt sich der eigenständige Unrechtsgehalt der Ehrverletzung jedenfalls aus den Äußerungen des Angeklagten, der fremde Frauen in zudringlicher Weise aufgefordert hat, ihn mit der Hand zu befriedigen.

IV.

Der Senat hat entsprechend S 354 Abs. 1 StPO in den Fällen II 9 und 11 der Urteilsgründe jeweils auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat erkannt. Er schließt aus, daß hier Geldstrafe in Betracht gekommen wäre. Des weiteren ist auszuschließen, daß die Herabsetzung dieser beiden Einzelstrafen Einfluß auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hat.

Die Entscheidung, diese Gesamtstrafe nicht gemäß S 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Die Vorschrift des

§ 183 Abs. 3, A StGB ist schon deshalb nicht anwendbar, weil die Gesamtstrafe maßgeblich von den beiden höchsten Einzelstrafen (Fälle II 15, 16) bestimmt worden ist, die sich u.a. auf Verbrechen nach § 178 StGB beziehen.

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Basdorf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. März 1992

in der Strafsache gegen

Carsten PB zus rm geboren am EEE 1955 in Um,

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1992 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 10. März 1992 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in der Urteilsformel zu Nr. 2 a dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte "Beleidigung in elf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen" die Angabe "Beleidigung in elf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen" tritt (vgl. Abschn. III 1, 2 der Urteilsgründe).

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Basdorf