Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 31.01.1992 – 2 StR 558/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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E
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 str 558/931 Uarsel vom 31. Januar 1992
in der Strafsache
gegen
Günther B mm aus AMD Bo u. geboren am. WEB 1962 in BEE ,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. A.
+8
Der 2. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Mai 1991, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig
ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zU- rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen schweren Raubes kann keinen Bestand haben. Die Feststellungen der Strafkammer belegen nicht ausreichend, daß der Angeklagte in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat (oder sich im Sinne von § 253, 255 StGB zu Unrecht bereichern wollte), als er unter Gewaltanwendung dem Zeugen DEE den Pflug wegnahm. Dieser Pflug war nach den Feststellungen zwar ihm verkauft worden, mangels vollständiger Zahlung des Kaufpreises aber nicht in sein Eigentum gelangt. Der Verkäufer hatte das Gerät sodann an das Tatopfer veräußert. Es besteht daher die Möglichkeit, daß der Angeklagte die frühere Besitzlage wiederherstellen wollte und glaubte, ein Recht dazu zu haben, da ihm der Pflug widerrechtlich entzogen worden sei. Dafür spricht unter anderem, daß das Landgericht das Ziel des - gewalttätigen - Vorgehens des Angeklagten nicht eindeutig feststellen konnte, vielmehr davon ausging, daß der Angeklagte "den Pflug in seinen Besitz bringen wollte" (UA Ss. 8), "sich den Pflug verschaffen wollte" (UA S. 8), "sich den Pflug zurückholen wollte" (UA S. 13), es ihm auf die "Erlangung des Pfluges" ankam (UA S. 22). Aufgrund dieser Feststellungen ist - zugunsten des Angeklagten - davon auszugehen, daß er nicht, wie es § 249 StGB voraussetzt, den Pflug sich "zueignen wollte", sondern er nur den früheren
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Besitzzustand wiederherstellen wollte. Auch eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung gemäß SS 253, 255 StGB tragen die Feststellungen nicht zweifelsfrei. Dies würde voraussetzen, daß der Angeklagte sich zu Unrecht bereichern wollte. Nach den Urteilsgründen besteht aber die Möglichkeit, daß er an sein weiterbestehendes Besitzrecht glaubte und sich für berechtigt hielt, wegen der bereits geleisteten Zahlungen dieses Besitzrecht wiederherstellen zu dürfen. Hätte der Angeklagte aus diesem Beweggrund gehandelt, muß eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung aus subjektiven Gründen ausscheiden, weil seine Vorstellung einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtmäßigkeit der Bereicherung begründen würde (vgl. dazu BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2 und 6; BGH NStZ 1982, 380; StV 1984, 422, 423). Angesichts der bisherigen Feststellungen zur subjektiven Seite, die kein eindeutiges Bild ergeben haben, schließt der Senat aus, daß insoweit weitere, einen Tatbestandsirrtum ausschließende, Feststellungen getroffen werden könnten. Eine Verurteilung des Angeklagten gemäß SS 249, 250 StGB bzw. 858 253, 255 StGB scheidet deshalb aus. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB (BGH StV 1988, 526, 527).
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung weist keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. (S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann angesichts des milderen Strafrahmens, der nunmehr der Strafzumessung zugrundegelegt werden muß, nicht sicher ausschließen, daß auf eine niedri-
gere Strafe erkannt worden wäre,
Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter