Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 09.12.1992 – 4 StR 550/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

9, Dezember 1992 in der Strafsache

gegen

1. Danny PB ge ou: 1. Ge. geboren am EEE 19:5 in ve.

2. Michael 5 EB „zu: ve, dort geboren am GEBE 1957,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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N

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am

9. Dezember 1992 gemäß SS 44 Satz 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten BE wir: auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22. Juli 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom 21. September 1992 ist damit gegenstandslos.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22. Juli 1992

a) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, daß die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig sind,

b) in den Strafaussprüchen mit den Fest-Stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten BED wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten SED wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte sm beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

Die vom Angeklagten Smolin erhobene Verfahrensrüge ist nicht gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und damit unzulässig.

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung weist keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche wegen Raubes können jedoch keinen Bestand haben. Die Feststellungen der

Strafkammer belegen nicht ausreichend, daß die Angeklagten in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben, als sie ihrem Opfer unter Gewaltanwendung das Geld wegnahmen. Vielmehr glaubten sie, auf eine entsprechende Zahlung einen = wenn auch nicht durchsetzbaren - Anspruch zu haben (UA 7, 15). Haben sie aus diesem Beweggrund gehandelt, muß eine Verurteilung wegen Raubes (aber auch wegen räuberischer Erpressung) aus subjektiven Gründen ausscheiden, weil diese Vorstellung einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Zueignung begründen würde (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1992 - 2 StR 558/91; BCH NStZ 1982, 380 jew. m.w.N.). Angesichts der bisherigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite schließt der Senat aus, daß insoweit weitere, einen Tatbestandsirrtum ausschließende Feststellungen getroffen werden können. Eine Verurteilung der Angeklagten gemäß SS 249, 250 StcB scheidet deshalb aus. Das Verhalten der Angeklagten erfüllt Jedoch den Tatbestand der Nötigung gemäß S 240 StGB (BGH StV 1988, 526, 527; BGH, Beschluß vom 31, Januar 1992 - 2 StR 558/91). Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPo Steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann angesichts des milderen Regelstrafrahmens, der nunmehr der Strafzumessung zugrunde ge-

legt werden muß, nicht sicher ausschließen, daß auf eine (noch) niedrigere Strafe erkannt worden wäre.

Salger Meyer-Goßner Nehm Tolksdor£ Tepperwien