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BGH Beschluss vom 09.01.1992 – 4 StR 615/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 615/91 BESCHLUSS

vom 9. Januar 1992

in der Strafsache

gegen

1961 in Tip, zur zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

wıIll

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Müller wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 21. Februar 1991, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

1. im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe

mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhal-

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und sexueller Nötigung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge deckt zum Schuld- und zum Einzelstrafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe (ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Dagegen kann die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und sexueller Nötigung) keinen Bestand haben. Die Erwägungen, mit denen die - sachverständig beratene - Strafkammer bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit ausschließt, weisen durchgreifende Rechtsfehler auf.

Das Urteil leidet bereits daran, daß das Landgericht zwar auf die Berechnung des Sachverständigen hinweist, der aufgrund der Trinkmengenangaben des Angeklagten bei ihm für das Ende der sich über dreieinhalb Stunden hinziehenden Tat eine Blutalkoholkonzentration von maximal 5,53 %o und - im Wege der Kontrollberechnung - von wenigstens 1,5 %o errechnet hatte (UA 28), es aber die Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen - insbesondere Alkoholmenge, Körpergröße und -gewicht des Angeklagten sowie die Höhe des Reduktionsfaktors - nicht vollständig mitteilt (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 11; § 21 Blutalkoholkonzentration 15). Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob der Tatrichter die Blutalkoholkonzentration zutreffend errechnet hat (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 8).

Unter diesen Umständen entbehrt auch die Annahme des Tatrichters, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nur erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war, einer sicheren Grundlage. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, daß die von dem Angeklagten angegebenen Trinkmengen, die die Strafkammer entgegen der von dem Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 1991 geäußerten Auffassung nicht als widerlegt angesehen hat, zu dem errechneten Maximalwert von 5,53 %0 geführt haben. Der Zweifelsgrundsatz gebot es jedoch, im Bereich zwischen dem theoretisch höchsten und dem niedrigsten Wert mit Hilfe des

Sachverständigen die höchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu bestimmen, die unter Berücksichtigung gesicherter wissenschaftlicher Erfahrungssätze und des konkreten Tatgeschehens bei dem Angeklagten nicht ausschließbar gegeben war (BGHR StGB S$S 20 Blutalkoholkonzentration 10).

Hierauf kam es vorliegend auch an. Denn nach den Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3 %o oder mehr aufwies. Ein derartiger Alkoholisierungsgrad würde jedoch die Annahme von Schuldunfähigkeit nahelegen (ständ. Rechtspr.; BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10, 11, 12 m.w. Nachw.) und gäbe hier - wie die Revision zu Recht geltend macht - Anlaß, die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Vollrausches (§ 323 a StGB) zu erörtern. Soweit die Strafkammer dem Leistungsverhalten des Angeklagten ausschlaggebende Bedeutung für die Annahme lediglich verminderter Schuldfähigkeit beimißt, berücksichtigt sie nicht genügend, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres ausschließt (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10, 12). Es erscheint insbesondere zweifelhaft, ob dem Tatgeschehen (der Angeklagte und der Mitangeklagte Köhler zwangen das Opfer teilweise unter Schlägen, um es lächerlich zu machen, zu tanzen, sich zu entkleiden und "einen Striptease zu tanzen" und schließlich das Geschlechtsteil des Köhler in den Mund zu nehmen und daran zu lecken) überhaupt

Hinweise für ein "zielgerichtetes Verhalten" (vgl. UA 27, 28) zu entnehmen sind, das für ein noch vorhandenes Hemmungsvermögen sprechen könnte. Im übrigen begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang entscheidend auf die Angaben der Zeugen und der Mitangeklagten abstellt, "die Köhler und Müller als angeheitert, angetrunken, aber nicht als betrunken bezeichnet haben" (UA 28). Denn hierbei hat sie außer acht gelassen, daß der Beurteilung des Trunkenheitsgrades eines Menschen durch - für eine solche Aufgabe nicht besonders geschulte - Zeugen regelmäßig kein oder allenfalls ein nur geringer Beweiswert zukommt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15). Soweit die Strafkammer schließlich aus der errechneten theoretisch niedrigsten Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 1,5 %0 herleitet, daß daraus "die nur verminderte Schuldfähigkeit erkiärlich ist" (UA 28), ist zu besorgen, daß diese Erwägung nicht nur der Kontrolle einer bereits gewonnenen Überzeugung dient (so im Fall BGHR StGB

§ 20 Blutalkoholkonzentration 3), sondern hiernach die Annahme erhalten gebliebener Schuldfähigkeit des Angeklagten auf einem Kreisschluß und damit auf einem sachlichrechtlichen Mangel (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1985 - 4 StR 42/85) beruht.

Die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe war deshalb aufzuheben. Damit wird auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt werden dagegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in dem von der Aufhebung betroffenen Fall; diese können deshalb bestehenbleiben.

Eine Erstreckung der Teilaufhebung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Köhler gemäß S$S 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Frage der Schuldfähigkeit nur individuell zu bestimmen ist (vgl. Pikart in KK-StPO 2. Aufl.

§ 357 Rdn. 14).

Salger Steindorf Nehm Maatz Basdorf