Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 04.04.1985 – 4 StR 42/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Hugo K ip zus Oo / Pam, dort geboren am 9. EB 1930,

wegen Totschlags

-2_

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Knoblich Dr. Ruß

Goydke

Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung Bundesanwältin EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE und Rechtsanwalt EEE aus GEEEEEB

als Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwalt EIER und Rechtsanwalt EEEe aus m

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

LE

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 19. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "des tateinheitlich an zwei Menschen begangenen Totschlags" schuldig gesprochen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

41. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der - die Tat bestreitende - Angeklagte habe Andrea L@p und Ramona SCEEED vorsätzlich getötet, vor allem darauf, daß eine im Pkw des Angeklagten aufgefundene (mit der Nummer Bw vezeichnete) Blutspur mit der Serumkonstellation des Blutes der Ramona SB übereinstimme. Sie folgt damit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Wege, der errechnet hat, daß die Blutspur mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9976 % von diesem Mädchen stamme.

-u-

In ihr war allerdings auch der Faktor Gm (17) vorhanden, den Ramona SEP nicht hatte. Dies hat der Sachverständige, dem sich die Strafkammer auch insoweit angeschlossen hat, damit erklärt, daß es sich "im Hinblick auf die Gesamtsituation ohnehin um Mischblut handelte, so daß das Auffinden des Faktors Gm (17) nicht gegen die Zuordnung der Blutspur zu Ramona SB spricht" (UA 27).

2. Das begegnet - wie die Revision zutreffend bemerkt - rechtlichen Bedenken:

a) Die Annahme der Strafkammer, aus der Blutspur &@ 8 lasse sich auch bei der Annahme von "Mischblut" ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten herleiten, beruht auf einem Kreisschluß. Es sollte bewiesen werden, daß die aufgefundene Blutspur von einer der Getöteten oder von beiden stammte. Dazu hätte die Strafkammer - was sie nicht getan hat zunächst ausschließen müssen, daß sich in der Blutspur auch das Blut anderer Personen als das der beiden Mädchen gemischt hatte. Erst wenn dies feststand, hätte die Blutspur für eine Wahrscheinlichkeitsberechnung verwertet werden können. Statt dessen ist die Strafkammer - im Anschluß an den Sachverständig davon ausgegangen, daß sich in der Blutspur nur das Blut von Ramona SB und Andrea Le gemischt hatte. Sie hat sodann den Faktor Gm (17), den Ramona SW nicht, wohl aber Andrea L@® hatte, dieser zugeordnet und auf den verbliebenen Faktoren eine Wahrscheinlichkeitsberechnung hinsichtlich der Übereinstimmung der Blutspur mit dem Blut der Ramona Se aufgebaut. Damit wurde das, was bewiesen werden sollte (Verursacher der Blutspur), vorausgesetzt und die sich aus der Voraussetzung ergebende Folge (Wahrscheinlichkeitsberechnung) als Beweis gewertet,

b) Die Annahme der Strafkammer, es sei von "Mischblut" auszugehen, ist aber noch aus einem weiteren Grunde zu beanstanden. Sie läßt die naheliegende, dem Angeklagten günstigere Möglichkeit außer acht, daß die Blutspur auch nur von einer Person herrühren kann, die - neben den anderen Faktoren - auch den Faktor Gm (17) besaß. In diesem Falle hätte Ramona SB als Verursacherin der Blutspur ausscheiden müssen. Warum diese Möglichkeit ausgeschlossen sein sollte, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

3. Die festgestellten in der Beweiswürdigung der Strafkammer liegenden sachlich-rechtlichen Mängel eines Kreisschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1984 - 2 StR 419/83) und des Außerachtlassens einer für den Angeklagten günstigeren, naheliegenden Möglichkeit (vgl. BGH StrVert 1984, 188 m. zust. Anm. Wagner) müssen zur Aufhebung des Urteils führen, da die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend - abgesehen von der Aussage des Zeugen Kom - auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens gestützt hat.

Da die Sachbeschwerde Erfolg hat, braucht auf die Verfahrensrügen nicht mehr eingegangen zu werden.

Salger Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner