Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 12.12.1991 – 4 StR 575/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AX/42
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR _ 575/91
in der Strafsache
gegen
Svetozar C En aus SEREEB, sehoren arı EEE EEE 1921 in CC EEE) , zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Juni 1991 werden als unzulässig
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen von den Nebenklägern eingelegten Revisionen, die mit Schriftsatz ihres gemeinsamen Vertreters vom 12. August 1991
begründet worden sind, sind unzulässig.
Nach $S 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Wird daher - wie hier - die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet, so bleibt unklar, ob lediglich - was unzulässig wäre - der Strafaus-
spruch oder auch der Schuldspruch angefochten ist. Dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGHR StPO Ss 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; S 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
Daran ändert es nichts, daß die Nebenkläger zusätzlich erklärt haben, "der vom Tatgericht festgestellte Sachverhalt weist aber die Mordmerkmale der Heimtücke und auch der niedrigen Beweggründe auf". Denn diese Erklärung ist ausdrücklich "zur Ergänzung, nicht zur Erläuterung dieser Rüge" vorgetragen worden. Es bedurfte aber - wie dargelegt - gerade der Erläuterung, worauf sich die Rüge der Verletzung materiellen Rechts beziehen sollte. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die pauschale, nicht näher ausgeführte Behauptung, der festgestellte Sachverhalt erfülle eine oder mehrere der Tatbestandsalternativen des § 211 StGB, den Zulässigkeitsanforderungen des § 400 Abs. 1 StPO genügen könnte, zumal im vorliegenden Fall die Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen "heimtückischen" Handelns oder "niedriger Beweggründe" ergeben.
Da die Revisionen somit unzulässig sind, bedarf es eines näheren Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr. Diese hätten der Revision aber auch deswegen nicht zum Erfolg verhelfen können, weil sie sich lediglich mit der Anwendung der §§ 21 und 213 StGB befassen, somit also nur den Strafausspruch betreffen; im übrigen ist auch eine nur auf eine Änderung des Schuldumfangs gerichtete Revision eines Nebenklägers unzulässig (BGHR StPO S§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4). Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die
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Erhebung der Rügen, mit denen der Nebenklägervertreter die Ablehnung der Beweisamträge auf Vernehmung von Dragica und Dorde Pantelic als Zeugen beanstandet, als rechtsmißbräuchlich bezeichnet werden müßte: Der Nebenklägervertreter hatte bei beiden Personen als Anschriften im Ausland liegende Orte angegeben. Das Landgericht hat deswegen beide als (in absehbarer Zeit) unerreichbar angesehen. Tatsächlich befanden sich beide Personen im Sitzungssaal. Der Nebenklägervertreter hat das Gericht auf diesen Umstand nicht hingewiesen, vielmehr lediglich erklärt, eine dritte Person, die ebenfalls als Zeuge benannt worden war und deren Vernehmung die Strafkammer gleichfalls wegen Unerreichbarkeit abgelehnt hatte, könne er binnen sieben Tagen "gestellen". Wenn der Nebenklägervertreter das Gericht in dem - ersichtlich auf der Vielzahl ausländischer Namen und der Angabe von Anschriften im Ausland durch den Nebenklägervertreter beruhenden - Irrtum beließ, die beiden anderen Personen seien tatsächlich nur unter erheblichem Zeitaufwand durch Ladung im Ausland erreichbar, während sie - wie er wußte - im Sit-. zungssaal anwesend waren, so drängt sich der Verdacht rechtsmißbräuchlichen Handelns auf, wenn hierauf erst in der
Revisionsbegründung hingewiesen wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf