Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 12.02.1992 – 2 StR 595/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 595/91 Hola vom 12. Februar 1992

in der Strafsache

gegen

Rassim Ka ED Aaus KB, dort geboren am We. EEE 1971, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers Lothar DER gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Juli 1991 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten Ka durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger Revision eingelegt und dabei erklärt: "Die Revision wird nur eingelegt, soweit die Nebenklage hierzu berechtigt ist." Er hat das Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge begründet und beantragt,

"das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen."

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß $S 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine höhere Strafe verhängt wird oder daß der - teilweise freigesprochene - Angeklagte wegen einer Tat verurteilt wird, die nicht zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Zulässig wäre das Rechtsmittel hingegen, wenn es auf eine Änderung des Schuldspruches oder eine zusätzliche Verurteilung des Angeklagten wegen eines zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes gerichtet wäre.

Welches Ziel die Revision verfolgt, ist aber der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, da die Verletzung sachlichen Rechts nicht näher begründet und der Aufhebungsamtrag nicht genauer bestimmt worden ist (BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; vgl. ferner BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1991 - 4 StR 575/91). An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der

Ar

Nebenkläger die Revision nur eingelegt hat, "soweit die Nebenklage hierzu berechtigt ist." Denn auch diese Erklärung ist nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit der Revisionsbegründung die Zielrichtung des Rechtsmittels deutlich zu machen.

Jähnke Theune Gollwitzer Detter Bode