Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 12.12.1991 – 4 StR 488/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Alessandro D‘ » Ü aus KA, geboren am GE 1957 ir ro (1 EEE), zur Zeit unbekannten

Aufenthaltes,

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßen-

verkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Nehm Basdorf als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EN

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus x

als Verteidiger,

Justizsekretärin EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 1991, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit ver-

suchtem Betrug schuldig ist.

II. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner Maßregeln nach S$S§ 69, 69 a, (69 b) StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall C 3 der Urteilsgründe, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Hinsichtlich der Rügen der Verletzung von Verfahrensrecht wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Oktober 1991, die durch die Gegenerklärung der Verteidigung vom 28. Oktober 1991 nicht entkräftet werden, Bezug genommen.

2. Der Schuldspruch weist in den Fällen C 1 und 2 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Lediglich im Fall C 3 der Urteilsgründe bedarf er

einer Änderung.

a) Allerdings ist auch in diesem Fall - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers - die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in Verb. mit S§ 315 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte, einen Auffahrunfall herbeizuführen, um unberechtigte Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung eines anderen Fahrzeughalters geltend machen zu können. Diesen Entschluß

faßte er

"spätestens als er beobachtete, daß der ihm folgende Zeuge seinen Citroen, amtliches Kennzeichen K-WP 260 beschleunigte, um die Breite Straße noch in der gleichen Ampelphase wie der Angeklagte überqueren zu können" (UA 49/50).

Als die Ampelanlage auf "gelb" umschaltete, bremste er daher

sein Fahrzeug

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"bis zum Stillstand ab, obwohl er die Kreuzung ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer noch in dieser Gelbphase hätte passieren können. Der Zeuge CE: der hiermit nicht gerechnet hatte, prallte trotz einer Vollbremsung auf das Fahrzeug des Angeklagten, das durch den Aufprall ein Stück über die Anhaltelinie geschoben wurde. Während der vorangegangenen Bremsmanöver hatten sich auf der rechten Fahrspur neben dem

Fahrzeug des Zeugen CHEM mehrere Wagen befunden, die die Ampelanlage noch bei Gelblicht passierten" (UA

50).

Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, durch einen verkehrsfremden (verkehrsfeindlichen) Eingriff ein Hindernis zu bereiten, dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen und ferner dadurch Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden ($S 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB; vgl. .Dreher/ Tröndle StGB 45. Aufl. § 315 b Rdn. 5). Weil der Angeklagte dies tat, um einen Unglücksfall herbeizuführen (Auffahren des nachfolgenden Fahrzeuges) und um eine andere Straftat zu ermöglichen (Betrug gegenüber der Haftpflichtversicherung), ist auch der Qualifizierungstatbestand des § 315 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB (in Verb. mit § 315 b Abs. 3 StGB) erfüllt. Näherer Darlegungen über den Abstand des Fahrzeuges des Angeklagten von dem ihm nachfolgenden Fahrzeug bedurfte es - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - ebensowenig wie der Feststellung, ob der Angeklagte "normal" gebremst oder eine Vollbremsung durchgeführt hatte:

Der Senat hat allerdings im Urteil vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75 - (VRS 53, 355) ausgesprochen, daß derjenige

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sich nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar macht, der scharf bremst, um einen Auffahrunfall zu verursachen. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, daß dieser Tatbestand nur bei einer solchen Bremsung erfüllt sein könnte. Zwar bedeutet das Gelblicht nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Diese Wartepflicht entfällt aber dann, wenn der Bremsweg eines sich der Kreuzung nähernden Fahrzeuges "bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht ausreicht" (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 37 StVO Rdn. 48 a).

Die Entscheidung, ob das Fahrzeug bei Aufleuchten des Gelblichts vor der Kreuzung angehalten oder die Kreuzung noch zügig überquert werden soll, ist für einen Kraftfahrer unter Beachtung seiner in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ausdrücklich normierten Sorgfaltspflicht im Einzelfall vor allem gegenüber dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer oftmals schwierig zu treffen, zumal sie innerhalb von Bruchteilen von Sekunden erfolgen muß. Es ist deshalb eine allen Autofahrern bekannte Erscheinung, daß - gerade im Großstadtverkehr - viele Kraftfahrer, die als erste unmittelbar nach dem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb die Kreuzung erreichen, diese noch innerhalb der in der Regel drei bis vier Sekunden dauernden Gelbphase überqueren, selbst wenn sie ihr Fahrzeug noch mit einer "Normalbremsung" vor ihr hätten anhalten können. Durch ein solches Fahrverhalten vermeiden sie, daß die "Hintermänner", die ebenso denken, durch ein Bremsen aus zügiger Fahrt bei Erscheinen des Gelblichts in die erhöhte Gefahr eines Auffahrens auf das Fahrzeug des "Vordermannes" geraten. Ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug

ohne eine Vollbremsung bei Gelblicht zum Anhalten bringt, handelt zwar im Gegensatz zu demjenigen, der die Kreuzung trotz der Anhaltemöglichkeit noch bei Gelblicht überquert, grundsätzlich vorschriftsmäßig (Jagusch/Hentschel aaO

Ran. 48 mit weit. Nachw.). Nutzt ein Autofahrer aber das durch eigenes zügiges Fahren bei Gelblicht über mehrere mit Verkehrsampeln versehene Kreuzungen hinweg entstandene Vertrauen seines "Hintermannes" auf Beibehaltung dieser Fahrweise bewußt für sein Vorhaben, einen Auffahrunfall herbeizuführen, aus, so handelt er verkehrsfeindlich. Er weiß nämlich, daß der hinter ihm fahrende Fahrzeugführer nunmehr damit rechnet, das vor ihm fahrende Fahrzeug werde - wie andere Fahrzeuge neben diesem und neben ihm auch - bei Gelblicht die Kreuzung noch überqueren. Damit benutzt er sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig; gerade ein solches Verhalten will § 315 b StGB aber (auch) erfassen (ständ. Rechtspr., vgl. nur BGHSt 21, 301, 302; 26, 176, 177/178; 28, 87, 88; BGH NStZ 1985, 267). Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Täter im Hinblick auf seine Anhaltepflicht gerade noch verkehrsmäßig oder schon verkehrswidrig verhält, sondern daß er sein Fahrzeug unter dem Schein verkehrsgerechten Verhaltens absichtlich als Mittel zur Unfallverursachung - und damit bewußt zweckentfremdet - verkehrsfeindlich einsetzt (BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 53, 355).

Das war hier die Absicht des Angeklagten, dem es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - ebenso wie seinem früheren Mitangeklagten SEEN - nur darum ging, unter dem Anschein, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten, Auffahrunfälle zu provozieren, um dann für die in

Eigenarbeit und mit Freunden reparierten Fahrzeuge Schadensersatzansprüche geltend zu machen (UA 37). Der Angeklagte hat somit bewußt ein rechtlich zu mißbilligendes Verhalten des ihm nachfolgenden Fahrzeugführers, der hier sein Fahrzeug zur Kreuzungsüberquerung bereits beschleunigt hatte, wie dem Angeklagten nicht entgangen war, ausgenutzt, um sich sodann auf ein eigenes rechtmäßiges Vorgehen berufen zu können. Damit handelte er aber genauso rechtswidrig wie derjenige, der ein Notwehrrecht für sich in Anspruch nimmt, obwohl er den Angriff zielstrebig provoziert hat, um unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage den Angreifer zu verletzen (BGH NJW 1983, 2267; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. S$S 32 Rdn. 23 mit weit. Nachw.).

b) Zutreffend beanstandet der Generalbundesanwalt allerdings, daß der Angeklagte in diesem Fall wegen vollendeten Betrugs bestraft worden ist. Der von dem Angeklagten verklagte Unfallbeteiligte CE und dessen Versicherung haben an den Angeklagten bisher keine Zahlungen geleistet; lediglich an die Ehefrau des Angeklagten, die Beifahrerin in seinem Fahrzeug war und an der Unfallstelle über Kopfschmerzen klagte (UA 50), hat die Versicherung im Vergleichswege 500 DM bezahlt.

Die Strafkammer hat jedoch nicht feststellen können, ob die Ehefrau des Angeklagten in dessen Tatplan eingeweiht war (UA 79). Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wovon nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden muß, stand ihr ein Schmerzensgeldanspruch auch

gegen den anderen Unfallverursacher zu. Dieser und der Angeklagte hafteten dafür als Nebentäter gemäß $S 840 BGB gesamtschuldnerisch (vgl. Nüßgens in RGRK BGB 12. Aufl. S 840

Rdn. 22). Der von der Ehefrau des Angeklagten erlangte Vermögensvorteil war demnach nicht rechtswidrig, so daß sich der Angeklagte, der davon ausgegangen war, daß "er bzw. seine Ehefrau keine Ansprüche auf die geltend gemachten Leistungen ... hatte" (UA 52), insoweit nur eines versuchten Betruges (§§ 22, 263 StGB), schuldig gemacht hat.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. $S 265 StPO steht nicht entgegen. Daß das Landgericht unzutreffend Tateinheit zwischen $S 315 b und S$S 263 (bzw. nun SS 22, 263) StGB angenommen hat (vgl. dazu Fleischer NJW 1976, 878, 881), beschwert den Angeklagten nicht.

3. Diese Änderung des Schuldspruchs läßt den Einzelstrafausspruch im Fall C 3 der Urteilsgründe unberührt. Das Landgericht hat bei seinen Ausführungen zur Strafzumessun (UA 68/69; 76 ff) allein auf den Tatbestand der SS 315 b, 315 Abs. 3 StGB, dem es zutreffend den Strafrahmen entnommen hat, abgestellt und die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall C 3 der Urteilsgründe nur wegen Gefährdung von Fußgängern auf einer Verkehrsinsel in der Nähe der Unfallstelle - geringfügig - erhöht. Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht wegen des mit diesem Delikt tateinheitlich zusammentreffenden, lediglich versuchten

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statt vollendeten Betruges auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Basdorf