Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 14.11.1991 – 1 StR 660/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 660/91 BESCHLUSS
A4.A1a?
in der Strafsache
gegen
Heimo Friedrich v EEE aus m, geboren an GEN 19:0 ir SCHERE.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
wıIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. November 1991 einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Juni 1991
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohle-
nen schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung des Wohnmobils mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
zutreffend ausgeführt:
"Die fortgesetzten Taten II. 4 und 6 der Urteilsgründe sind im Verhältnis zueinander keine selbständigen Handlungen; vielmehr treffen sie tateinheitlich zusammen, weil bei je einem Teilakt der beiden fortgesetzten Taten ’Daut DB gemeinsam mit Ferit BR den Angeklagten befriedigte’ (UA Seite 17).
Ebenso liegt es im Verhältnis der Taten II. 2., 3. und 4. zueinander; denn in mehreren Fällen 'rieb Özcan A am Glied des Angeklagten’, während gleichzeitig 'Habip und Daut DER die Hoden und den Rücken des Angeklagten massierten’ (UA Seite 16). Zwar sind diese von Habip und Daut DEE an dem Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen bei den Feststellungen zu den Taten II. 2. und 4. nicht ausdrücklich erwähnt. Sie bilden aber ersichtlich Teilakte der fortgesetzten Taten zum Nachteil von Habip und Daut DEE.
Die Fälle II. 2., 3., 4. und 6. sind daher insgesamt
tateinheitlich begangen."
Der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils war daher entsprechend zu ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können.
BZ,
Der Strafausspruch war insgesamt aufzuheben. Das Landgericht hat in den weiteren Einzelfällen II. 1., 5., 7., 8., aber auch II. 9., in dem es den Regelstrafrahmen des § 176 StGB angewendet hat, minder schwere Fälle schon deshalb verneint, weil es sich nicht um relativ harmlose, knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegende Manipulationen gehandelt habe (UA S. 38). Dies läuft auf die rechtsfehlerhafte Erwägung hinaus, daß ein minder schwerer Fall nur gegeben sei, wenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Januar 1988 -
1 StR 678/87). Die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen können daher keinen Bestand haben. Nicht auszuschließen ist, daß sich der aufgezeigte Bewertungsfehler auch auf die in den Fällen II. 10., 11. verhängten Einzelstrafen ausgewirkt hat; zudem hat das Landgericht insoweit besonders schwere Fälle des § 176 Abs. 3 StGB angenommen, ohne darauf einzugehen, daß hinsichtlich dieser Taten beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen. Damit entfallen auch die Gesamtstrafe und die Einziehungsanordnung. Nicht berührt von den aufgezeigten Mängeln ist dagegen die Anordnung gemäß
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils einen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Wahl
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