Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 21.01.1988 – 1 StR 678/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 678/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Jürgen H WB aus PS EEEEE >enoren en 194: in Frankreich,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Januar 1988 einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe von 20. August 1987

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 2, II 3 und II 4 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit

mit homosexuellen Handlungen, sowie wegen eines weiteren Falles homosexueller Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

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von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Es hat dabei übersehen, daß die Fälle II 2, II 3 und II 4 nicht als selbständige - in sich fortgesetzte - Taten gewertet werden durften, weil nach den Urteilsfeststellungen

bei einer Gelegenheit die sexuellen Handlungen an

allen drei Tatopfern, bei einer weiteren Gelegenheit an den Tatopfern der Fälle II 3 und II 4 gleichzeitig vorgenommen worden sind. Treffen - wie hier - mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, so stehen sie zueinander in Verhältnis der Tateinheit (ständige Rechtspr., vgl. BGHSt 6, 81; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 624/86 m.w.N.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich bei identischem Sachverhalt gegen die unterschiedliche rechtliche Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse nicht anders hätte verteidigen können.

Mit der Änderung des Schuldspruchs entfiel die Grundlage für die in den Fällen II 2, II 3 und II 4 verhängten Einzelstrafen. Sie waren deshalb mit dem auf ihnen beruhenden Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Andererseits kann der Senat ausschließen, daß die Einzelstrafe für den Fall II 1 durch die fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Da der Fall II 1 eine sich über mehr als 18 Monate erstreckende fortgesetzte Handlung mit mindestens 100 Einzelakten betrifft und gravierende Milderungsgründe nicht vorliegen, kann die dafür verhängte Einzelstrafe im Ergebnis auch nicht durch die rechtsfehlerhafte Überlegung beeinflußt worden sein, ein minder schwerer Fall nach § 176 Abs. 1 StGB könne "allenfalls dann vorliegen, wenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen" (UA S. 23).

- u.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,

Schauenburg Kuhn Maul Foth Schimansky