Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 07.11.1991 – 4 StR 415/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fr BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 415/91 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ernst-Joachim 5 ÜEEEEEEEER aus HE, geboren am GER 1933 in EEE, zur zeit in Haft,
wegen Totschlags
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 7. November 1991, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs
Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Nehm Maatz
Basdorf als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte 0] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
57?
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. März 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 8. Oktober 1991
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatsanwaltschaft, die Überprüfung des Straf-
die die Entscheidung mit der auf ausspruchs beschränkten Revision angreift, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Auch dieses Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
Mit der Revision der Staatsanwaltschaft wird eine höhere Strafe, nicht aber die Beseitigung der Unterbringungsanordnung begehrt. Ob diese Beschränkung des Rechtsmittels, die grundsätzlich möglich ist (vgl. Kleinknecht/ Meyer StPO 40. Aufl. § 318 Rdn. 6 ff. m.w.Nachw.), angesichts des vorliegenden engen sachlichen Zusammenhangs zwi-
schen den Voraussetzungen des § 63 StGB und der Begründung der angegriffenen Strafrahmenbestimmung hier wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Strafausspruch erweist sich - nicht anders als der Maßregelausspruch - als rechtsfehlerfrei. Insbesondere unterliegt es entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB bejaht hat, dessen Strafrahmen es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB weiter gemildert
hat.
Mit rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung hat sich das Schwurgericht aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des von drei Sachverständigen begutachteten Angeklagten, seines Vorlebens und der gesamten Tatumstände davon überzeugt, daß der Angeklagte, der an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer ausgeprägten sexuellen Deviation leidet, durch einen Affektausbruch infolge einer Provokation oder massiven Reizung durch das Opfer im sexuellen Bereich zur Tat veranlaßt wurde (UA 54/55). Näheres zu der der Tat vorangegangenen Auseinandersetzung hat das Schwurgericht nicht festzustellen vermocht (UA 35). Insbesondere hat es entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht etwa seiner Beurteilung eine solche Äußerung des Opfers zugrunde gelegt, wie sie der Angeklagte in seiner rechtsfehlerfrei als insgesamt widerlegt erachteten Einlassung behauptet hatte (UA 39). Wenn das Schwurgericht auf der Grundlage der sicheren Feststellung einer Provokation im sexuellen Bereich von den Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB ausgeht (UA 56), ersichtlich also zugunsten des Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes eine schwere Belei-
digung durch sein Opfer annimmt, ist dies ungeachtet der knappen Begründung bei der hier gegebenen Sach- und Beweislage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ernstlich zu besorgen, das Schwurgericht könne dabei verkannt haben, daß nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Maßstab unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Lebenskreises der Beteiligten, darüber entscheidet, ob eine Beleidigung als "schwer" anzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 3, 4 m.w.Nachw.).
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler ergeben. j
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf