Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 24.10.1991 – 1 StR 381/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Ss 472 Abs. 1 Satz 1 StPO n. F. hat nichts daran geändert, daß die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten keinen Schuldspruch wegen eines nebenklagefähigen Delikts voraussetzt. Die abgeurteilte Tat betrifft den Nebenkläger auch dann, wenn ihr der Vorgang (i. S. d. $S 264 StPO) zugrundeliegt, der zum Anschluß berechtigte, und wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem Nebenkläger zustehendes Recht unmittelbar schützt.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
StPO S 472 Abs. 1 Satz 1In.F.
Ss 472 Abs. 1 Satz 1 StPO n. F. hat nichts daran geändert,
daß die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten keinen Schuldspruch wegen eines nebenklagefähigen Delikts voraussetzt. Die abgeurteilte Tat betrifft den Nebenkläger auch dann, wenn ihr der Vorgang (i. S. d. $S 264 StPO) zugrundeliegt, der zum Anschluß berechtigte, und wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem
Nebenkläger zustehendes Recht unmittelbar schützt.
BGH, Beschl. vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 381/91 - LG Stuttgart
2]
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 381/91
in der Strafsache
gegen
1. Nitaya P m - Ss cn aus Ss , geboren am EB 19:9 in cs (Thailand),
2. Arce S CB zu: Bow, geboren am GEBE 1957 in EEE (THailandı),
wegen Zuhälterei u.a.
wıIIl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1991 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen den Teil der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom
24. August 1990, durch den ihnen die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin Lian
ScHoWM geb. 7 u aurer-
legt worden sind, werden verworfen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen.
Gründe§
I. Den Angeklagten wurde ein Verbrechen gemäß § 181 Nr. 2 StGB, begangen zum Nachteil der antragsgemäß gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO als Nebenklägerin zugelassenen Lian Schoß zur Last gelegt. Der Nebenklägerin sei in Bangkok vorgespiegelt worden, sie könne in Deutschland als Tänzerin und Animierdame arbeiten. Dadurch sei sie zur Übersiedlung nach Deutschland veranlaßt worden, wo sie vorgefaßter Absicht gemäß unter Ausnutzung ihrer mit ihrem Aufenthalt in Deutschland verbundenen Hilflosigkeit zur
Ausübung der Prostitution veranlaßt worden sei.
FR
Wegen der Veranlassung der Nebenklägerin zu einer Übersiedlung nach Deutschland und derer hier erfolgten Prostitutionsausübung wurde die Angeklagte PB8-scHh u wegen eines Verstoßes gegen § 18la Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit einem Verstoß gegen S$S 180a Abs. 3 (2. Alternative) StGB und der Angeklagte SB wegen eines Verstoßes gegen § 180a Abs. 3 (2. Alternative) StGB
verurteilt.
Zugleich wurden den Angeklagten gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf-
erlegt.
II. Hiergegen richten sich die gemäß S 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässigen, wirksam auf einen Teil der Kostenentscheidung des Urteils beschränkten (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. $S 304 Rdn. 4 m.w.Nachw.) sofortigen Beschwerden der Angeklagten, über die der Senat gemäß S 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat. Sie sind nicht begründet.
1. Vor Erlaß des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) waren die kostenrechtlichen Auswirkungen der Nebenklage gesetzlich nicht geregelt (vgl. Karl Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. S 465 Rdn. 50, § 471 Rdn. 21).
Diese Lücke war vom Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung dahin geschlossen worden, daß die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklag-
ten einen Schuldspruch wegen eines nebenklagefähigen Delikts
nicht voraussetzte. Es genügte vielmehr, daß der abgeurteilten Tat der Vorgang im Sinne des § 264 StPO zugrunde lag, der zum Anschluß berechtigte, und daß die Verurteilung auf einer Norm beruhte, die ein dem Nebenkläger zustehendes Rechtsgut unmittelbar schützt (BGHSt 11, 195; BGHSt 15,
60 £f., 63; BGHSt 20, 284; w.Nachw. bei Hilger in Löwe/ Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 472 Rdn. 11 Fußn. 16).
Es ist streitig, ob diese Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenkläger im Sinne des neugeschaffenen $S 472 Abs. 1 Satz 1 StPO von einer Tat betroffen ist, weiterhin uneingeschränkt heranzuziehen ist (bejahend Schikora/Schimansky in KK 2. Aufl. S$S 472 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 472 Rdn. 3; Böttcher JR 1987, 133, 136; offen gelassen bei OLG Celle NZV 1991, 42; verneinend - mit teilweiser unterschiedlicher Begründung - Hilger aaO Rdn. 12; Rieß/Hilger NStZ 1987, 204, 207; Riegner in Anm. zu OLG Celle NZV 1991, 42, 43).
2. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest.
Der Wortlaut von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO gebietet die Annahme nicht, daß dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers jedenfalls in der Regel nur dann aufzuerlegen wären, wenn die Verurteilung wegen eines nebenklagefähigen Delikts erfolgt ist. Dies wird insbesondere auch durch eine Gegenüberstellung von S$S 472 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem gleichzeitig neu geschaffenen § 400 Abs. 2 StPO deutlich, wonach ein Nebenkläger gegen einen Beschluß, der die Er-
öffnung des Hauptverfahrens ablehnt, nur beschwerdebefugt
AR
ist, soweit der Beschluß "die Tat betrifft, aufgrund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist". Eine derartige Verweisung auf den Katalog der nebenklagefähigen Delikte fehlt in S 472 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Riegner aaO). Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis für einen willen des Gesetzgebers, wonach die bisher angewandten Grundsätze nicht weitergelten sollten (vgl. BTDrucks. 10/ 5305 S. 9, 21; ebenso Riegner aa0). Vielmehr ist es Sinn des Opferschutzgesetzes, "die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren umfassend zu verbessern" (BTDrucks. 10/5305 S. I). Wenn der Gesetzgeber angesichts dieses grundsätzlichen Ziels und in Kenntnis der bisherigen gefestigten Rechtsprechung bei der Neufassung von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO anders als bei der Neufassung von § 400 Abs. 2 StPO nicht auf den Katalog der nebenklagefähigen Delikte Bezug nimmt, ist kein Raum für die Annahme, die kostenrechtliche Stellung des Nebenklägers habe sich durch § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO verschlechtert.
Da S 180a StGB die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Prostituierten schützen soll (Dreher/ Tröndle, StGB 45. Aufl. § 180a Rdn. 2 m.w.Nachw.), ist die Nebenklägerin von der abgeurteilten Tat betroffen, so daß die Strafkammer S 472 Abs. 1 Satz 1 StPO zutreffend ange-
wendet hat.
3. Der Senat hält auch eine Billigkeitsentscheidung gemäß S$S 472 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten der Angeklagten
nicht für geboten.
FL
Allerdings hat nach den für den Senat gemäß S 464 Abs. 3 Satz 2 StPO bindenden Feststellungen der Strafkammer diese sich von der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin, sie habe nicht erkannt, daß sie in Deutschland der Prostitution nachgehen sollte, nicht überzeugen können. Nicht erweislich wahre Angaben, die für die Zulassung der Nebenklage ursächlich waren, können Anlaß zu einer Entscheidung gemäß $S 472 Abs. 1 Satz 2 StPO sein (vgl. Beulke DAR 1988, 114, 119). Dieser Gesichtspunkt hat aber im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung des Einzelfalls (vgl. Rieß/Hilger aa0) angesichts der Bemühungen des Angeklagten SC», durch das versprechen einer Tätigkeit als Animierdame und Tänzerin bei der Nebenklägerin falsche Vorstellungen über die Art der ihr in Deutschland zugedachten Tätigkeit zu wecken, kein entscheidendes Gewicht. In diesem Zusammenhang hatte sogar ein gewisser "Pogg', der vom Angeklagten den Auftrag hatte, ihm für die Prostitutionsausübung in Deutschland geeignete Frauen zuzuführen, sich bemüht, entsprechende Sorgen der Nebenklägerin dadurch zu zerstreuen, daß er ihr versicherte, der Angeklagte sei "ein guter Mann, der sie nicht in ein
Bordell bringen werde".
- 1 -
Hinsichtlich der Angeklagten Pu sch <ilt im Ergebnis nichts anderes, weil sie sich aufgrund des gemein-
samen Tatplanes alles anrechnen lassen muß, was dem Ange-
klagten SEE anzurechnen ist.
Gribbohm Granderath RiBGH Dr. Brüning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Gribbohm
Beyer wahl