Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 24.09.1991 – 1 StR 489/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 489/91 BESCHLUSS 74.7.977
in der Strafsache
gegen
Kayhan E WEB aus sch, dort geboren am EEE 1971,
wegen schweren Raubes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 6. Mai 1991, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung einer anderweitig "verhängten Jugendstrafe" zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält auf die Sachrüge rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die nur die Strafzumessung betreffende (unzulässige) Verfahrensrüge
kommt es daher nicht an.
ss
Bei der Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG genügt es nicht, die früher begangenen Straftaten darzustellen. Sie sind vielmehr darüber hinaus im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen (BGH Stv 1989, 307; 1989, 545 £.; BGHR JGG S 31 Abs. 2 Einbeziehung 3 und Strafzumessung 1). Denn § 31 Abs. 2 JGG unterscheidet sich grundlegend von § 55 StGB. Nach dieser Vorschrift sind rechtskräftige (Einzel-) Strafen einzubeziehen, bei S 31 Abs. 2 JGG jedoch frühere Urteile. Erforderlich ist deshalb eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGH, Beschl. vom 5. Juli 1990 - 1 StR 320/90 - bei Böhm in NStZ 1990, 529).
Daran fehlt es hier. Die Strafzumessungserwägungen befassen sich nur mit der jetzt neu abgeurteilten Tat. Die Besorgnis, das Landgericht habe entsprechend dem Wortlaut seines Urteils eine rechtskräftige "Strafe" einbezogen, wird nicht dadurch ausgeräumt, daß es "neben" den dargestellten Strafzumessungserwägungen auch auf die im früheren Urteil angeführten Strafzumessungsgründe Bezug nimmt. Ob es sich diese nicht mitgeteilten Gründe zu eigen macht, bleibt offen. Jedenfalls aber kann eine solche Bezugnahme die notwendige eigene Erörterung und Beurteilung nicht ersetzen. Es fehlt verfahrensrechtlich die Urteilsbegründung und sachlichrechtlich die Möglichkeit der Nachprüfung (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. $S 267 Rdn. 3, 4). Insgesamt aber fehlt die neue einheitliche Beurteilung aller abgeurteilten Taten.
Im Hinblick auf die Stellungnahme des Generalbundesan-
walts wird auf folgendes hingewiesen:
Die Kostenentscheidung der Vorverurteilung verliert ihren Bestand, sie ist im neuen Urteil selbständig zu treffen (BGH, Beschluß vom 18. Januar 1989 - 3 StR 553/88 - bei Böhm in NStZ 1989, 522).
Die neue Jugendstrafe ist zu bilden ohne Rücksicht darauf, daß bereits auf Grund des einzubeziehenden Urteils Jugendstrafe verbüßt ist (BGHSt 16, 335). Deren Anrechnung erfolgt dann - wie im Erwachsenenstrafrecht (§ 51 Abs. 2 StGB) - auch ohne ausdrückliche Anordnung. Denn auch der
Jugendrichter hat insoweit keine Entscheidungsfreiheit. Nach
§ 31 Abs. 2 Satz 2 JGG steht (nur) die Anrechnung bereits
verbüßten Jugendarrestes in seinem Ermessen. Gribbohm Ulsamer Foth
Brüning Beyer