Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 17.03.1992 – 5 StR 652/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_ StR 652/91
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. März 1992
in der Strafsache gegen
1. Susanne 1 u zu: vi. geboren am EEE 1970 ir camp.
2. Bio EEE aus Oh dort geboren am EEE 1571,
3. Marion T OD zus oc. dort geboren am EB 1963.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am
17. März 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten L[ ÜEEEEEER und Hansen wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Juli 1991 im Strafausspruch gegen diese Angeklagten und die Mitangeklagte TEN mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
LEER un: HOEEEEE Werden verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten L#-
GEB uns HER ar eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte LÜ und die Nichtrevidentin TEEN jeweils wegen Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung und wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt, die Angeklagte LEN zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren ein Monat und die Angeklagte | zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ein Monat. Den Angeklagten HB hat es unter Freisprechung im übrigen wegen Beteiligung an einer Schlägerei
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt, deren Vollstrekkung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Mit ihrer Revision rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wenden, sind sie unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch ist jedoch jeweils aufzuheben, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat. Die Ent-
scheidung ist auf die Nichtrevidentin Tg zu erstrecken.
1. Revision Li: :
Nach den Feststellungen tranken die Beschwerdeführer und die Nichtrevidenten Ti un: u in der Wohnung des Zeugen Mol vom Mittag des
2. April 1988 bis gegen 22.00 Uhr Bier und Schnaps. Anschließend verließen sie die Wohnung und begaben sich zur Discothek "Basement", wo sie weiteren Alkohol zu sich nahmen (UA S. 17 £f). Die Feststellungen ergeben nicht, wieviel Alkohol die Angeklagte LEE setrunken hat. Zwar ist nach den Feststellungen auszuschlie-Ben, daß die Angeklagte schuldunfähig war. Mit der naheliegenden Frage, ob die Schuldfähigkeit der Angeklagten - wie bei der Nichtrevidentin Ti - semäß S 21 StGB erheblich vermindert war, was bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern schon bei einem BAK-Wert unter 2,0 o/oo der Fall sein kann (vgl. BGH NStZ 1984, 75), hat sich der Tatrichter aber nicht auseinandergesetzt.
Des weiteren lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht erkennen, ob bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung neben einer nach allgemeinem Strafrecht möglichen Milderung nach $S 21, 49 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß S 13 Abs. 2 StGB in Betracht kam. Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine wertende Gesamtwürdigung aller wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte (BGHR StGB S 13 II Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschluß vom 28. August 1991 - 5 StR 345/91 -). Zwar gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gemäß $S 18 Abs. 1 Satz 3 JGG im Jugendstrafrecht nicht, so daß die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB und damit die Verschiebung des Strafrahmens ausscheidet. Insoweit müssen aber Umstände, die im allgemeinen Strafrecht zu einer Strafrahmenmilderung führen, im Jugendstrafrecht mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH StV 1989, 545).
Daß das Landgericht weder eine möglicherweise verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten noch einen möglicherweise geringeren Schuldgehalt der Unterlassungstat ge-
prüft hat, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen
die Angeklagte IHNEN.
Gemäß § 5 357 StPO ist die gegen die Mitangeklagte Tautorus verhängte Einzelfreiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung ebenfalls aufzuheben, weil dem Landgericht insoweit derselbe Rechtsfehler unterlaufen ist, als es die fakultative Strafrahmenverschiebung nach 8 13
Abs. 2 StGB nicht erörtert hat. Da das Landgericht für
die fahrlässige Tötung die Einsatzstrafe verhängt hat, kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß bei der Bemessung der wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei verhängten Einzelstrafe die Höhe der aufgehobenen Einsatzstrafe Einfluß hatte. Diese Einzelstrafe ist daher ebenso wie die Gesamtstrafe aufzuheben.
Bei der erneuten Strafbemessung gegen ICUEEEER und TEEN wirä die Strafkammer auch auf die seit der Tat verstrichene erhebliche Zeitspanne Bedacht zu nehmen ha-
ben, auch im Hinblick auf die Strafaussetzung zur Bewährung.
2. Revision HSEEM:
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Hansen ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Bei der Einbeziehung früherer rechtskräftiger Urteile (S 31
Abs. 2 JGG) muß sich die im Rahmen der Strafzumessung anzustellende Gesamtwürdigung auch auf die diesen zugrunde liegenden Straftaten erstrecken (BGHR JGG § 31 II Strafzumessung 1 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 24. September 1991 - 1 StR 489/91 -). Daran fehlt es hier. Die in den Urteilsgründen angestellten Strafzumessungserwägungen beziehen sich ausschließlich auf die neue Straftat des Angeklagten op während die früher abgeurteilte Tat, die dem einbezogenen Urteil zugrunde liegt, keine Berücksichtigung erfahren hat. Schon deshalb muß die Strafe neu festgesetzt werden.
Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung auch Mindestfeststellungen über den genossenen Alkohol treffen und daraus unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Beurteilung der Schuldfähigkeit herleiten müssen (vgl. BGHR StGB 5 21 Blutalkohol 23 m.w.N.).
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