Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 18.01.1989 – 3 StR 553/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 553/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
l. Turan Ü WB aus Wu, geboren am 8. EREEED 1969 in Se (Te) ,
2. den Schüler Aktay Ö EEE | zus ug, dort geboren am @S. rum 1972,
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am
18. Januar 1989 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. März 1988 wird
a) auf die Revision des Angeklagten Ügi> soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, daß er des Diebstahls in elf Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist;
b) auf die Revisionen der Angeklagten ÜCB und Ö@W®, soweit sie verurteilt worden sind, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang dör Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten ÜBe wegen Diebstahls in sechzehn Fällen, davon viermal wegen Versuchs, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 7. September 1987 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und den Angeklagten ÜBB wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Juli 1987 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten
verurteilt.’
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ÖHEEB führt bei ihm zur Berichtigung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 40) entgegen den Feststellungen auf UA S. 22 dem Angeklagten ÖHEEB eine Beteiligung in Fall B 5 zugeordnet und statt dessen bei Fall B 4 nicht berücksichtigt, daß insoweit zwei Fälle des vollendeten Diebstahls vorliegen.
In Fall B 14, den die Kammer als vollendeten Diebstahl angesehen hat (UA S. 40), war der Schuldspruch zu berichtigen, weil nach den zugrundeliegenden Feststellungen (UA S. 26, 27) nur ein Versuch gegeben ist. In Fall C 11, den die Kammer dem Angeklagten ÖÜgge im Rahmen der rechtlichen Würdigung als versuchten Diebstahl zur Last legt (UA S. 40, 41), ist das Verfahren dagegen gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden (Ziffer 1 des Urteilstenors, vgl. UA S. 34, 39) und kann deshalb nicht mehr Gegenstand des Schuldspruchs sein.
Die Revision des Angeklagten ÜWWB und die weitergehende Revision des Angeklagten Om sind, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, unbegründet (§ 349 Abs. 2 Stpo| Die Überprüfung des Urteils hat insoweit keine die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Im Rechtsfolgenausspruch kann das Urteil dagegen bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben. In die jeweils verhängten einheitlichen Jugendstrafen hat das Landgericht bei beiden Angeklagten gemäß § 31 Abs. 2 JGG die zuvor gegen sie ergangenen Urteile des Amtsgerichts Wuppertal einbezogen. Sowohl bei der Erörterung der schädlichen Neigungen (UA S. 42) als auch bei der Strafzumessung im einzelnen (UA S. 45, 49) verweist die Kammer auf die das jeweils einbezogene Urteil tragenden Strafzumessungserwägungen, ohne die zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe mitzuteilen. Beim Angeklagten Ögmmmmmm erschöpft sich das Urteil in der Feststellung der Vorverurteilung durch das Jugendschöffengericht Wuppertal (UA S. 17); beim Angeklagten ÜC@W® wird zwar der Sachverhalt mitgeteilt, der der letzten Verurteilung zugrunde lag (UA S. 8), es fehlen jedoch die der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten zugrundeliegenden Zumessungserwägungen ebenso wie die entsprechenden Feststellungen zu den wiederum einbezogenen Urteilen des Antsgerichts Wuppertal vom 6. März und ll. September 1985. Damit werden weder Art und Schwere der einzelnen Taten erkennbar noch der Umfang der Beteiligung seitens der Angeklagten (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2 und Strafzumessung 1). Die im übrigen mitgeteilten Strafzumessungserwägungen sind so formelhaft und kurz, daß dem Senat eine Überprüfung nicht möglich ist, von welchen Strafzumessungsgründen die Jugendkammer sich hat leiten lassen und ob sie von einer zutreffenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände
bei der Bildung der jeweiligen Einheitsjugendstrafe ausgegangen ist (vgl. BGH, NStZ 1982, 466, NStZ 1987, 183). Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Up gibt dem Senat Veranlassung darauf hinzuweisen, daß sämtliche früheren Urteile - auch soweit sie bereits in eine
frühere Entscheidung einbezogen waren - im einzelnen aufzuführen und in die neu zu verhängende einheitliche Jugendstrafe erneut einzubeziehen sind (BGHSt 16, 337).
Zu bemerken ist ferner, daß die frühere Kostenentscheidung ihren Bestand verliert; sie ist in dem neuen Urteil selbständig zu treffen (vgl. Eisenberg, JGG, 3. Aufl., $S 31 Rdn. 46).
Ruß Gribbohm Kutzer Detter Harms