Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 05.07.1990 – 1 StR 320/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
6.7.90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Daniela Pr m zus TED, geboren am GEBE 195° in 1,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
wıIl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. Juli 1990 einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. Februar 1990, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des
Rechtsmittels zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Jugendkammer hat gegen die Angeklagte gemäß S 31 Abs. 2 JGG unter Einbeziehung des auf eine 1l0monatige Jugendstrafe lautenden Urteils des Amtsgerichts Heilbronn vom 12. Oktober 1988 (UA S. 8) auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten erkannt (UA S. 26). Dabei hat das Gericht jedoch - sieht man von der Erwähnung dieser Entscheidung im
Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
der Angeklagten ab - weder den früheren Urteilsspruch mitgeteilt, noch Angaben zu den dieser Vorverurteilung zugrundeliegenden Taten gemacht. Die Kammer hat sich vielmehr allein mit dem Hinweis begnügt, daß die früher erkannte Strafe einbezogen worden ist (UA S. 26). Das läßt darauf schließen, daß der Tatrichter nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich bewertet, sondern lediglich die früher erkannte Einheitsstrafe numerisch berücksichtigt hat. Demgemäß ist nicht das frühere Urteil, sondern fälschlich nur die damals ergangene Strafe einbezogen worden (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1-3, Strafzumessung 1; BGH bei Böhm NStZ 1983, 448, 449). Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches, über den unter Beachtung vorstehender Grund-
sätze neu befunden werden muß." _
Diesen Darlegungen schließt sich der Senat an. § 31 Abs. 2 JGG unterscheidet sich grundlegend von § 53 StGB. Erforderlich ist eine völlig neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbe-
messung für die früher und die jetzt abgeurteilten Taten
-A-
356; BGH, Urt. vom 2. Mai 1990 - 2 StR
vgl. BGHSt 25, 355, BGHSt 37 bestimmt).
‚4/90, zum Abdruck in
faul Kuhn Ulsamer
Foth Granderath