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BGH Beschluss vom 13.09.1991 – 4 StR 413/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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493/19

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 413/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Franz Peter cm ME aus cUE-H EEE seboren am EEE 1941 in ve, zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u.a.

wIıl

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37?

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 1991

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des schweren Raubes, der versuchten Bestimmung eines anderen zur Begehung eines Verbrechens des Raubes und zur Begehung eines Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen sowie der Hehlerei in drei Fällen schuldig ist,

2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, Versuchs der Beteiligung an Verbrechen in drei Fällen und Hehlerei in drei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Personenkraftwagens und eine Maßregel nach SS 69, 69 a StGB angeordnet.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-

weise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. August 1991, die durch das Vorbringen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. September 1991 nicht entkräftet werden, Bezug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat, daß auf Seite 28 der Urteilsgründe ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, wenn dort im zweiten Absatz vom Zeugen "SB" die Rede ist: Gemeint ist auch hier der Zeuge "CB", wie sich daraus ergibt, daß unter "c)" die Aussage dieses Zeugen abgehandelt wird, während die Aussage des Zeugen SM unter "b)" erörtert wird. Daher heißt es auch im dritten Absatz auf Seite 28: "Weiter hat

Grub geschildert ...".

Zu II Nr. 4 der Revisionsbegründung (S. 98) weist der Senat darauf hin, daß es in den Urteilsgründen einer Mittei-

lung, "woher die Kammer diese Erkenntnisse hat", nicht bedurfte. Daß das Landgericht sich von den früheren Angaben durch Vorhalte .oder Vernehmung der Verhörspersonen Kenntnis verschaffen konnte und verschafft hat, liegt auf der Hand.

Der Senat stellt den Schuldspruch bezüglich der gegen § 30 Abs. 1 StGB verstoßenden Taten des Angeklagten klar (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1).

2. Der (gesamte) Rechtsfolgenausspruch kann jedoch

keinen Bestand haben.

a) Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken:

aa) Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten teilt das Landgericht in den Urteilsgründen lediglich fol-

gendes mit:

"Der heute 49 Jahre alte Angeklagte ist von Beruf Maschinenbautechniker. Zeitweilig war er als Detektiv tätig - woraus einer seiner Spitznamen "Der Greifer" herrührt -. Zuletzt war er arbeitslos. Er führte einen aufwendigen Lebensstil. Auf seinen Namen waren mehrere Personenkraftwagen zugelassen. Er selbst fuhr einen weißen amerikanischen PKW der Marke Chevrolet" (UA 5).

Daran schließt sich sodann die Angabe der Vorstrafen des Angeklagten an. Weitere Feststellungen hat das Landgericht ersichtlich deswegen nicht getroffen, weil sich der Angeklagte "weder zur Person noch zur Sache eingelassen hat" (UA 23). Dementsprechend werden bei der Strafzumessung im wesentlichen auch nur in den Taten liegende Umstände berücksichtigt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/4-str-413-91#rd_7

Der Bundesgerichtshof hat hierzu erst kürzlich folgendes dargelegt (Beschluß vom 7. Dezember 1990 - 3 StR 289/90 = NStzZz 1991, 231 = BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumes-

sung 10):

"Eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung ist jedenfalls bei Straftaten von einigem Gewicht ohne Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Täters in der Regel nicht möglich. Sie muß auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruhen (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270; BGH NJW 1976, 2220; BGH bei Holtz MDR 1979, 105 f£f; BGH NStz 1981, 389 und StV 1990, 438). Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90, vom 20. November 1990 - 2 StR 440/90).

Von der (auch) aus Gründen sachlichen Rechts bestehenden Verpflichtung, die persönlichen Verhältnisse des Täters aufzuklären, wird das Gericht nicht schon deswegen frei, weil der Angeklagte wie hier in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert hat. Vielmehr muß es sich in solchen Fällen darum bemühen, auf anderem Wege (z.B. teilweise Verlesung von Urteilen aus beizuziehenden Vorstrafakten) ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu gewinnen (BGH NJW 1976, 2220; BGHR StPO § 267 III Strafzu-

messung 1; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 1742/83, Beschlüsse vom 20. Dezember 1985 - 2 StR 715/85 -und vom

20. November 1990 - 2 StR 440/90). Der Umfang der in dieser Beziehung bestehenden Aufklärungspflicht kann zwar unter Umständen dadurch beeinflußt sein, daß der Angeklagte zu Fragen seines persönlichen Lebensbereichs nicht aussagt. Ein solches Verhalten rechtfertigt es jedoch nicht, von weiteren Ermittlungen dazu ganz abzusehen. Das Urteil muß in jedem Falle erkennen lassen, daß sich das Gericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat (BGH NJW 1976, 2220; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83; Mösl NStZ 1982, 150 m.w.Nachw. in Fußn. 27)."

Der bereits 49 Jahre alte Angeklagte, der sich bisher noch nie in Haft befunden hat (vgl. UA 52), ist hier zu einer sehr hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aus dem Rubrum des Urteils ergibt sich, daß er im Gebiet der ehemaligen DDR geboren ist, was Nachforschungen nahelegte, wie und wann er in das Saarland gelangt ist und wie sich insoweit seine Kindheit und Jugend gestaltet hat. Ebenfalls aus dem Urteilseingang ist zu entnehmen, daß der Angeklagte verheiratet ist. Das machte Erörterungen dazu notwendig, ob und wie sich die lange Haftzeit auf seine Ehe (und Familie ?) auswirken kann. Auffällig ist schließlich, daß zweimal (1976 und 1986, vgl. UA 5 und 8) gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafen im Gnadenwege erlassen worden sind; auch dies legt eine nähere Beschäftigung mit dem Lebenslauf des

Angeklagten nahe.

594Permalink zu Rn. 594recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/4-str-413-91#rd_12

Der Senat vermag nach alledem nicht auszuschließen, daß Bemühungen um weitere Feststellungen zur Person des Angeklagten Erfolg gehabt und den Strafausspruch zu seinen Gunsten beeinflußt hätten.

bb) Rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte sei "der Kopf der Gruppe (gewesen), die in vielfältiger Weise Straftaten beging, während er selbst bei der unmittelbaren Tatausführung im Hintergrund blieb und diese den jungen Männern überließ" (UA 55). Diese Bewertung wird durch die Feststellungen nicht getragen; denn danach hat der Angeklagte eine Gruppe von jungen Männern nur zu einem Raub erfolgreich bestimmt, während seine Versuche im übrigen erfolglos blieben. Die Einbrüche, nach denen sich der Angeklagte als Hehler betätigte, wurden von den Tätern stets "auf eigene Faust" begangen (vgl. UA 21 und 22).

cc) Schließlich teilt das Landgericht nicht mit, um was für ein Fahrzeug es sich bei dem eingezogenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen HE handelt und welchen Wert dieses Fahrzeug hatte. Die Einziehung ist eine Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung (BGH NStZ 1985, 362). Wenn ein wertvoller Gegenstand eingezogen wird, muß sich deshalb aus den Urteilsgründen ergeben, ob und in welchem Umfang die Einziehung bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt worden ist (vgl. BGH MDR 1984, 241).

b) Die angeordnete Einziehung des Personenkraftwagens kann schon aus den soeben dargelegten Gründen nicht beste-

henbleiben. Im übrigen wird die Bemerkung in den Urteilsgründen (UA 55), der Angeklagte habe diesen Personenkraftwagen zur Vorbereitung "der Taten benutzt, indem er mit dem Fahrzeug die verstreut liegenden Tatorte aufgesucht hat", durch die Feststellungen nicht gedeckt: Danach hat der Angeklagte nämlich nur im 4. Fall den Tatort mit den vorgesehenen Tätern des Überfalls mit einem Fahrzeug besichtigt, wobei nicht einmal klar ist, ob es das eingezogene Fahrzeug war. Im 1. Fall hat Samse einen Pkw des Angeklagten mit dem Kennzeichen HOM - AZ 389 benutzt (UA 12).

c) Schließlich muß auch die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis aufgehoben werden (die Einziehung des Führerscheins ist entgegen § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht angeordnet worden). Die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe "sämtliche ihm vorgeworfenen Taten im Zusammen-

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hang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen" (UA 55/56), wird auch hier durch die Feststellungen nicht getra-

gen.

Salger Meyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Salger Maatz Basdorf