Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 29.08.1985 – 2 StR 715/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 715/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Abdulbari B EB zus OD WEB, geboren am GE 1950 ir DB (Türkei), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

W

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezenmber 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Senat hatte das am 14. März 1984 ergangene Urteil im Schuldspruch geändert und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Gegen das daraufhin vom Landgericht erlassene neue Urteil hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist begründet. Die angefochtene Entscheidung muß aufgehoben werden, weil sie zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten keine Feststellungen enthält. Warum die Strafkammer von solchen Feststellungen abgesehen hat, ist unklar.

Auf S. 2 UA heißt es, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen seien "rechtskräftig", "insoweit" werde auf sie Bezug genommen. Zu ihrer Konkretisierung ist auf "Bd. IV, Bl. 3-4,5- 8, 9 - 10, 11, 12 in Klammern" verwiesen. Diese Teile des früheren Urteils umfassen aber auch die damaligen Feststellungen zur Person des Angeklagten. Eine Bezugnahme auf sie ist unzulässig, da sie durch den Beschluß des Senats aufgehoben worden waren.

Möglicherweise hat die Strafkammer das nicht verkannt und nur versehentlich die früheren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten miteingeklammert. Das Fehlen eigener Feststellungen könnte dann seine Erklärung darin finden, daß der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung Angaben über seinen Lebenslauf verweigert hat (Bl. 3 UA). Auch in diesem Fall erweist sich das Fehlen der betreffenden Feststellungen als ein Sachmangel. Der Tatrichter hätte versuchen müssen, mit

anderen Erkenntnisquellen, insbesondere durch Vernehmung von Verwandten des Angeklagten, ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen (BGH NJW 1976, 2220).

Das neue Urteil kann deshalb ebenfalls nicht bestehen bleiben. Bei der zukünftigen Entscheidung wird vom Landgericht zu berücksichtigen sein, daß an die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände um so höhere Anforderungen zu stellen sind, je mehr sich die erkannte Strafe der zulässigen Höchststrafe nähert.

Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller