Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.11.1990 – 2 StR 440/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 ser a2 BESCHLUSS Jom.?70
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz H WER „aus Hoi, geboren am @D. EEE 1960 in OEEEEEEEEER zur Zeit in Strafhaft in
anderer Sache,
wegen schweren Raubes u. a.
WIII
ABER
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. November 1990 einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 19. Juni 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. April 1990 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im
Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und
rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedöch nicht bestehen bleiben. Er leidet an einem sachlich-rechtlichen Mangel. Die Strafkammer hat keine hinreichenden Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen (BGH, Beschl. vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90). In den Urteilsgründen sind lediglich die Vorstrafen des Angeklagten mitgeteilt. Das reicht nicht aus. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Dies gilt namentlich dann, wenn dieser - wie hier - zu
einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Ag}
Daß der Angeklagte - wie die Revision vorträgt - in der Verhandlung keine Angaben zur Person gemacht hat, schloß nicht aus, auf anderem Wege Näheres über seinen Lebenslauf und seine persönlichen Verhältnisse in Erfahrung zu bringen. Hier kam dafür insbesondere die teilweise Verlesung von Urteilen aus beigezogenen (oder beizuziehenden) Vorstrafakten in Betracht.
Herdegen Maier Niemöller
Gollwitzer Schäfer