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BGH Urteil vom 07.08.1991 – 2 StR 255/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 255/91 . URTEIL 789 Gießen

in der Strafsache gegen l. Eva TB verwitwete Ru, geborene GOCEEEEEEEEB aus La@iiiB, geboren am BB. m 1950

in SC (7:5 ch u ) ,

2. Wolfgang TB aus Lei, geboren am we. EB 1941 in Aumn/ ScHEEEEEEEEn,

3. Dieter Paul S i EB 4 KOA„aus vaEm/SEEB, geboren am WW. WE 1950 in St,

4. Erich Sp WE aus Be@iiiiW/S@MB, geboren am m. WER 1935 in KEEB-ı.

5. Randolf GO ED aus Mu N: > —- GEBE, geboren am MB. WEB 1952 in Sicgm-ACHiiiiD,

wegen Totschlags

A26

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Detter Winkler

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EREEED in der Verhandlung,

Staatsanwalt WR bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt ip aus NEED als Verteidiger der Angeklagten Eva TE,

2. Rechtsanwalt Dr. EB aus EB und Rechtsanwalt IE aus EEEEEED GENE als Verteidiger des Angeklagten Wolfgang TER,

3. Rechtsanwalt B aus als Verteidiger des Angeklagten Sim, 4. Rechtsanwalt EEE aus EEE als Verteidiger des Angeklagten Sp, 5, Rechtsanwalt EEEEB aus Em als Verteidiger des Angeklagten GÖMEEB,

Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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I. Die Revisionen der Angeklagten GöMMMB, Sim und Spilb gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. Mai 1990 werden ver-

worfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch sein Rechtsmittel dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Eva und Wolfgang Te freigesprochen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine allgemeine Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten GÖMMR wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie die Angeklagten Si und Sp@iB wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sie rügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die Angeklagten Eva und Wolfgang T&M hat das Landgericht vom Vorwurf der Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen. Gegen die Freisprüche haben die Staatsanwaltschaft und der Sohn des Getöteten als Nebenkläger Revision eingelegt und mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Diese Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Freisprüche.

A) Die Revision des Angeklagten Göme

I. Verfahrensrügen

l. Der Angeklagte macht den absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) geltend. Die Rüge hat keinen Erfolg.

a) Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage erhoben gegen GER (wegen Totschlags) sowie gegen Si@Wib, Sp@B und die Eheleute Eva und Wolfgang Tb (jeweils wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge). Die 5. Strafkammer (Schwurgericht I) lehnte mit Beschluß vom 11. Juni 1987 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Eheleute Tai» mangels hinreichenden Tatverdachts ab und erklärte sich hinsichtlich der anderen Angeklagten für örtlich unzuständig.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft veranlaßte der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 14. Dezember 1987 an die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen. Nach Vorlage des Ergebnisses dieser Ermittlungen hob der Senat mit Beschluß vom

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13. Juni 1988 die angefochtene Entscheidung auf,

eröffnete das Hauptverfahren und bestimmte, "daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Gießen als Schwurgericht" stattzufinden habe. In seinem Beschluß legte der Senat die Gründe dar, aus denen er auch die Eheleute TB der ihnen vorgeworfenen Tat für hinreichend verdächtig hielt. Die Anordnung, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht stattzufinden habe, begründete er am Schluß damit, "daß von den bisherigen Richtern nach der Art ihrer Meinungsäußerung im angefochtenen Beschluß nicht erwartet werden kann, daß sie sich die abweichende Meinung des Beschwerdegerichts innerlich voll zueigen machen

werden".

Daraufhin wurde die Hauptverhandlung vor der 6. Strafkammer (Schwurgericht II) durchgeführt, nachdem diese Kammer den vom Angeklagten form- und fristgerecht erhobenen Be-

setzungseinwand zurückgewiesen hatte. b) Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts hatte - für die Jahre 1988 bis 1990 unverändert - die Zuständig-

keit der beiden Spruchkörper wie folgt beschrieben:

"5, Strafkammer (Schwurgericht I):

Alle in die Zuständigkeit der Strafkammer als Schwurgericht fallenden Strafsachen einschließlich der Verfahren, die vorher bei einem anderen Landgericht an-

hängig waren und gemäß § 354 Abs. II StPO an das Landgericht Gießen zurückverwiesen worden sind, soweit sie nicht der 6. Strafkammer (Schwurgericht II) zugewiesen

sind."

"6. Strafkammer (Schwurgericht II):

Alle Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen, soweit das Wiederaufnahmeverfahren gegen ein Urteil einer Strafkammer als Schwurgericht gerichtet ist."

Die 5. und die 6. Strafkammer sind die einzigen Schwurgerichtskammern des Landgerichts.

c) Unter diesen Umständen ist der Geschäftsverteilungsplan dahin zu verstehen, daß für alle Strafverfahren, die vor einer anderen Schwurgerichtskammer als der 5. (Schwurgericht I) zu verhandeln sind, die 6. Strafkammer (als Schwurgericht II) zuständig ist.

Zwar werden weder die Fälle des § 210 Abs. 3 StPO, noch diejenigen ausdrücklich angesprochen, in denen der Bundesgerichtshof ein Urteil der 5. Strafkammer aufgehoben und die Sache gemäß S 354 Abs, 2 StPO an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen hat. Die Regelung versteht sich jedoch bei nur zwei Schwurgerichtskammern von selbst. Einer ausdrücklichen Zuweisung bedurfte es danach nur noch hinsichtlich der Wiederaufnahmeverfahren, die sich gegen Urteile von Schwurgerichtskammern anderer Landgerichte richten (siehe S 140 a Abs. 2 GVG); für sie war zu bestimmen, welche der beiden Schwurgerichtskammern des Landgerichts Gießen zuständig ist.

SE

Der Präsident des Landgerichts Gießen hat in seiner dienstlichen Erklärung mitgeteilt, daß das Präsidium des Landgerichts die Bestimmungen - auch in den Geschäftsverteilungsplänen früherer Jahre - so formuliert hat, weil es die Auslegung, daß an die 6. Strafkammer alle Schwurgerichtssachen fallen, für die nicht die 5. Strafkammer zuständig ist, für zwingend hielt. In Übereinstimmung damit sei die Zuständigkeitsbeschreibung der zwei (einzigen) kleinen Strafkammern des Landgerichts vorgenommen worden. Dagegen sei für die in größerer Zahl eingerichteten allgemeinen großen Strafkammern bezüglich der gemäß S 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen und der Fälle des S$S 210 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung für notwendig erachtet und getroffen worden. In der Praxis sei ein Fall des § 210 Abs. 3 StPO vor dem anhängigen Verfahren nicht aufgetreten. Die gemäß S 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen seien immer in dem vorgenannten Sinne behandelt worden, so auch die Schwurgerichtssache, die nach Aufhebung des Urteils der 5. Strafkammer (Schwurgericht I) vom 7. Mai 1985 durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts - bei gleicher Zuständigkeitsbeschreibung wie in den Geschäftsverteilungsplänen der Jahre 1988 bis 1990 - von der 6. Strafkammer (Schwurgericht II) verhandelt worden sei.

Das Oberlandesgericht hat die Sache "einer anderen (als der 5.) Strafkammer des Landgerichts Gießen als Schwurgericht" zugewiesen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ergab sich daraus nicht die Notwendigkeit, für dieses (und entsprechende künftige) Verfahren im Geschäfts-

verteilungsplan eine ergänzende Zuständigkeitsbestimung vorzunehmen. Es war rechtlich geboten, das Verfahren vor der schon als andere Schwurgerichtskammer eingerichteten

6. Strafkammer durchzuführen.

2. Die behauptete Verletzung des § 261 StPO durch Verwertung einer nicht in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Aussage des Angeklagten ist nicht bewiesen.

Die Strafkammer hat festgestellt, Si und I) hätten gegenüber dem mit der Aktion beauftragten Gö@R bei dem Zusammentreffen nach dem mißglückten ersten Versuch am 26. Juni 1983 zum Ausdruck gebracht, das Kind müsse von ihm bei einem erneuten Versuch "auf jeden Fall, egal wie, geholt werden"; GöWMB habe dies so verstanden, daß er notfalls auch Gewalt gegenüber den Aufsichts- und Betreuungspersonen anwenden solle (UA S. 18, 47). Grundlage für diese Überzeugung des Gerichts war die Einlassung des Angeklagten GÖ@MEB bei der Vernehmung durch den Staatsanwalt und den Kriminalbeamten Sc am 12. Juli 1984. Diese Einlassung hat der Angeklagte zwar in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten. Das Landgericht kann aber Kenntnis davon in nicht zu beanstandender Weise dadurch erlangt haben, daß GömEW auf Vorhalt bestätigt hat, damals so ausgesagt zu haben, oder daß der Vernehmungsbeamte SCHE, der in der Hauptverhandlung vernommen wurde (SA Bd. VI Bl. 87, UA S. 46), die Äußerung wiedergegeben hat.

3. Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten Gö@EEEB sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II. Die Prüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

B)

I. Die von den Angeklagten Si@WWR und SpiB erhobenen Verfahrensrügen der fehlerhaften Gerichtsbesetzung und die vom Angeklagten Si@Wp außerdem erhobene Rüge des Verstoßes gegen § 261 StPO durch Verwertung einer nicht prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage "haben aus den bei der Revision des Angeklagten GB angeführten Gründen keinen Erfolg.

II. Auch hinsichtlich dieser Angeklagten läßt das Urteil Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen.

C) Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-

klägers gegen die Freisprüche der Angeklagten Eva und Wolfgang TED haben Erfolg.

I. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten Eva und Wolfgang TEMb mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen, daß CO@B zum Herausholen des Kindes aus dem Haus Gewalt gegen die Großeltern oder den Vater anwenden müsse und dabei eine dieser Betreuungspersonen verletzen könne. Als in Betracht kommende Straftatbestände hat das Gericht Anstiftung zur versuchten Nötigung, Anstiftung zur Körperverletzung und fährlässige Körperverletzung (durch Unterlassen, Si@WB und Sp@® von der weiteren Tatausführung abzuhalten) genannt.

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II. Entgegen der Auffassung der Strafkammer sind die in Betracht gezogenen Straftaten nicht verjährt.

1. Die Verjährung einer Anstiftung beginnt mit der Vollendung der Haupttat (Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. $S 78 a Rdn. 8; Lackner, StGB 18. Aufl. s 78 a Anm, 2 h). Im vorliegenden Fall begann somit die Verjährung der Anstiftung zur versuchten Nötigung oder zur Körperverletzung ebenso wie die Verjährung einer fahrlässigen Körperverletzung am 4. Juli 1983. Die Verjährungsfristen für alle diese Taten betragen fünf Jahre (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Sie wurden hinsichtlich beider Angeklagten mehrfach unterbrochen, unter anderem am 14. Juni 1984 durch den Erlaß von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen wegen des Verdachts der Anstiftung oder Beihilfe zum Totschlag (SA Bd. I Bl. 226, 227, 230, 232) sowie am 12. Januar 1987 durch Erhebung der öffentlichen Klage wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (SA Bd. III Bl. 140) (Ss 78 c Abs, 1 Nr. 4,6 StGB). Seit der Verkündung des Urteils am 28. Mai 1990 ruht die Verjährung ($S 78 b Abs, 3 StGB).

Durch die erwähnten Prozeßhandlungen wurde die Verjährung jeweils auch hinsichtlich der Delikte unterbrochen, die mit den in den Beschlüssen und im Haftbefehl genannten Taten konkurrieren, ohne selbst erwähnt worden zu sein und unabhängig davon, ob ein erforderlicher Strafantrag gestellt war (RGSt 33, 426, 427; BGHSt 22, 105, 106; BGH VRS 35, 13; Stree a.a.O. S 78 Rdn. 8).

RE a ren men en

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2. Für die Verfolgung der Anstiftung zur versuchten Nötigung ist kein Strafantrag erforderlich. Dagegen kann Anstiftung zur Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung nur verfolgt werden, wenn innerhalb der Fristen des § 77 Abs. 1 bis 4 StGB ein Strafantrag gestellt wurde oder wenn die Strafverfolgungsbehörde, ohne an eine Frist gebunden zu sein (BGHSt 6, 282; 19, 377), das besondere Öffentliche Interesse an der Verfolgung bejaht.

Rechtsanwalt BEP vom Rechtsanwaltskollegium Nr. @ in Ps hat mit Schreiben vom 4. Juli 1983 an Rechtsanwalt GEB in EEE mitgeteilt, daß er von IB REED am l. Juli 1983 mit der Vertretung in allen Angelegenheiten beauftragt worden sei und daß R&B ihn unmittelbar nach der Tat beauftragt habe, "bei der Polizei in Gießen eine Strafanzeige wegen Mord- und Entführungsversuchs gegen unbekannte Täter" zu erstatten; er hat dabei darauf hingewiesen, daß "gegen Frau RB als Anstifterin ein schwerer Verdacht besteht". Rechtsanwalt WB hat mit Schreiben vom 16. August 1983, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Gießen am 17. August 1983, "Strafantrag gegen die Eva RO (Ru) aus allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere wegen des Verdachtes der Anstiftung zum Mord" gestellt. Dieser Strafantrag ist, auch nach dem Tod REED und dem Übergang der Rücknahmeberechtigung auf seinen Sohn (vgl. S 77 d Abs. 2 Satz 1, 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 StGB), nicht zurückgenommen worden.

Unabhängig davon hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift vom 8. Oktober 1990 hinsichtlich beider Angeklagten das öffentliche Interesse an der Verfolgung wegen Anstiftung zur Körperverletzung bejaht.

ASE

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Nach dem bisherigen Beweisergebnis ist nicht zu erwarten, daß in der neuen Hauptverhandlung eine gemäß $S 77 Abs. 2 GVG vor einer Schwurgerichtskammer zu verhandelnde Straftat festgestellt werden könnte. Der Senat verweist deshalb die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurück.

Herdegen Maier Niemöller Detter Winkler