Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 07.06.1985 – 2 StR 193/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

| A23 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 193/8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Einzelhandelskaufmann Roland Josef (C gsuiiEERNEp> aus BE, dort geboren an EEE 19.5,

wegen Totschlags u.a.

-2- AR2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 1985 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zu- "ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; zum Strafausspruch hat es mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Schwurgerichtskammer führt als einzigen Strafschärfungsgrund an,

"daß der Angeklagte ohne über einen anderen Ausweg nachzudenken und ohne große Überlegung über die schweren Folgen seiner Handlungen die Angelegenheit 'zu regeln! versucht hat".

Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Hätte der Angeklagte die von der Kammer vermißten Denkleistungen erbracht und gleichwohl die Taten begangen, SO wäre das - ergebnislose . | Nachdenken über einen anderen Ausweg ein strafmildernder Umstand gewesen, dessen Fehlen aus Rechtsgründen nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (ständige Rechtsprechung); intensiveres Bedenken der schweren Folgen seiner Handlungen ("große Überlegung") hätte

die Taten in noch ungüinstigerem Lichte erscheinen lassen, woraus folgt, daß die Abwesenheit dieses (straferschwerenden) Umstands nach den Gesetzen der Logik kein Strafschärfungsgrund sein kann. Soweit die beanstandete Erwägung dagegen besagen soll, der Angeklagte hätte sich durch Nachdenken über einen anderen Ausweg und intensivere Überlegung der schweren Folgen von seinem Tun abhalten lassen müssen, wird hiermit die Begehung der Taten als solche strafschärfend gewertet: darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.

S43

Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehenbleiben. Angesichts der im angefochtenen Urteil vorgenommenen G2- samtstrafenbemessung ist der Hinweis veranlaßt, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger aus-

. fallen muß, wenn - wie hier - zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht.

Meyer Maier Theune Niemöller Gollwitzer