Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.04.1991 – 4 StR 103/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 103/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bernhard M ED - v EEE aus CHE, seboren am MED 195 ir :EEEEEE ,

wegen Betruges

wıIl

Der 4.

General

- 2 -

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 9. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

,. Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. September 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in

drei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Re-

vision des Angeklagten führt nur zur Aufhebung des Gesamt-

strafenausspruchs, da die Festsetzung der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen

läßt.

Der Generalbundesanwalt hat insofern ausgeführt:

"Das Landgericht hat aus Einzelgeldstrafen von 150 und 120 Tagessätzen zu je 30,-- DM sowie aus Einzelfreiheitsstrafen von 6 und 10 Monaten eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten gebildet (UA S. 17 bis 20), es dabei aber in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen, erkennbar abzuwägen, warum es von der Möglichkeit, die verhängten Geldstrafen als Gesamtgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe bestehen zu lassen

(s 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht hat. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn bei Bestehenlassen der Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. BGH Beschluß vom 18. Juli 1990 - 3 StR 234/90 m.w.N.; StV 1986, 58; BGHR StGB S 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 und 2; BGH Beschluß vom 25. September 1990 - 4 StR 406/90).

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung bei der Verurteilung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 1 StGB) für gegeben erachtet (UA S. 20) und sich an einer solchen Vergünstigung allein dadurch gehindert gesehen, daß sie die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB meinte verneinen zu müssen (UA S. 20/21). Angesichts der mitgeteilten für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungstatsachen sowie des Umstandes, daß die verhängte

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Gesamtfreiheitsstrafe die Grenze des § 56 Abs. 1 StGB nur um vier Monate übersteigt, obgleich die beiden Geldstrafen neben den beiden Einzelfreiheitsstrafen von 10 und 6 Monaten mit 5 bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen waren ($. 54 Abs. 3 StGB), kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer zu einer nicht über einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn sie daneben auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe erkannt hätte, zumal der Tatrichter die Einbeziehung der Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB auch dann unterlassen kann, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (BGH Urteil vom 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90 m.w.N.)."

Dem stimmt der Senat zu.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf