Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 27.06.1990 – 3 StR 169/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Tatrichter darf von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten die Vollstreckung der Gesamtfrei- heitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Veröffentlichung: ja Zeitschriften: ja BGHSt: nein

StGB § 53 Abs. 2 Satz 2, S 56 Abs. 2

Der Tatrichter darf von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten die Vollstreckung der Gesamtfrei-

heitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

BGH, Urteil vom 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90 {LG Kaisers- _ lautern)

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Gerd Dieter B EB aus NEM an dem We , dort geboren am @. EEE 1943,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohnm, Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,

Staatsanwalt REED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEEB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Dezember 1989 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe: -

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Konkursverschleppung in zwei Fällen, wegen Bankrotts in zwei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt; zugleich hat es die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ficht das Urteil lediglich insoweit an, als dem Angeklagten

Strafaussetzung gewährt worden ist.

Infolge der wirksamen Revisionsbeschränkung hat der Senat das Urteil nur in diesem Umfang zu überprüfen. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

l. Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, die Gesichtspunkte, die das Landgericht zur Begründung der angegriffenen Entscheidung angeführt habe, könnten eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen.

a) Das Landgericht hat auf der Grundlage einer günstigen Sozialprognose für den bisher unvorbestraften Angeklagten erwogen, daß er bereits 46 Jahre alt sei, eine Strafverbüßung seine Eingliederung in das Arbeitsleben erschweren, wenn nicht gar vereiteln würde, er über keine ausreichende Alterssicherung verfüge, für seine Familie zu sorgen habe, sich jahrzehntelang straffrei geführt habe und die Straftaten zum Teil auf der Furcht beruhten, sein erneutes Scheitern als selbständiger Unternehmer offenbar werden zu lassen (UA S. 37). Soweit die Revision vorbringt, darin lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, berücksichtigt sie nicht ausreichend, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Tatsachen keinen "Ausnahmecharakter" zu haben brauchen, die der Tat den "Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken" (BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 1). Vielmehr können auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 7). Von dieser Rechtsauffassung ist

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das Landgericht ersichtlich ausgegangen. Soweit sich die Revision mit Erwägungen tatsächlicher Art gegen die angeführten einzelnen Aussetzungsgründe wendet, wertet sie den Sachverhalt anders; damit kann sie im Revisionsrechtszug

nicht gehört werden.

b) Die angegriffene Entscheidung ist rechtsfehlerfrei auch im Hinblick darauf, daß sich die Gesamtfreiheitsstrafe der Höchstgrenze von zwei Jahren nähert, bis zu der eine Strafaussetzung zur Bewährung noch zulässig ist, und daß diese Grenze - wie im Urteil hervorgehoben - überschritten worden wäre, wenn das Landgericht von der Bildung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe abgesehen hätte. Die Entscheidung ist in ausreichender Weise begründet. Eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB wird nicht schon deshalb unzulässig, weil für sie kein Raum gewesen wäre, wenn der Tatrichter von der im Rahmen seines Ermessens liegenden rechtlichen Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hätte. Ebenso wie er eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Anlaß nehmen kann, von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, um den Angeklagten zusätzlich am Vermögen zu strafen (BGHR StGB S§ 53 II Einbeziehung 1), darf er nach tatrichterlichem Ermessen die Einbeziehung auch unterlassen, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. auch BGHSt 32, 60, 65 ££.).

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich angenommen, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht gebietet. Insoweit erhebt die Revision keine Einwendungen gegen das Urteil.

Ruß Krauth Gribbohm Zzschockelt Rissing-van Saan