Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 25.09.1990 – 4 StR 406/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 406/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heinrich Wilhelm S mn zus SCENE, seboren am GE 19:5 in zum.
wegen Betruges
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 1990
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in sieben Fällen und der Beihilfe zum Betrug schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Ir ey
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
während der Schuldspruch hinsichtlich der Fälle 1 und 2 der Anklageschrift nicht zu beanstanden ist, hat das Landgericht die Fälle 4 bis 9 der Anklageschrift rechtsfehlerhaft als eine fortgesetzte Handlung bewertet. Es hat dazu festgestellt (UA 5):
"Im November 1986 erhielt der Angeklagte die Nachricht, daß seine Ehefrau so schwer erkrankt sei, daß sie nur noch einige Monate zu leben habe. Er entschloß sich nunmehr, künftig bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien gegenüber und zu Lasten von Versicherungsgesellschaften im Kraftfahrzeugbereich zu begehen oder an der Begehung mitzuwirken, um sich oder Dritte mit Hilfe fingierter Unfälle Geld zu verschaffen. Sein Ziel war es dabei auch, seiner Frau ’noch etwas zu bieten’, wie
es dann auch geschah."
Daraus läßt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes nicht herleiten. Ein solcher ist nur gegeben, wenn der Tatentschluß - von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Frage kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. hierzu BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH wistra 1987, 60 = BGHR StGB/fH
Gesamtvorsatz, erweiterter 3) - sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen
ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit - und sei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle - Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH GA 1960, 375; BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB/£fH Gesamtvorsatz 7, 8, 9, 10). Hier kommt noch hinzu, daß die Begehung der Taten jeweils im Zusammenwirken mit verschiedenen anderen Personen erfolgte, wobei die Initiative zu den Taten in den Fällen 6 und 9 sogar von den anderen Tatbeteiligten ausging. Da im Fall 6
- wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat - nur Beihilfe zum Betrug vorliegt, mußte dieser Fall ohnehin aus dem Fortsetzungszusammenhang ausscheiden (BGHSt 23, 203, 206 mit weit. Nachw.). Schließlich hat der Angeklagte die Tat im Fall 9 erst begangen, nachdem seine erste Ehefrau verstorben
und er bereits wiederverheiratet war.
Durch die rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Tat kann der Angeklagte hier beschwert sein. Es ist nicht anzunehmen, daß die Strafkammer für die Einzeltaten über ein Jahr liegende Freiheitsstrafen verhängt hätte; im Fall der Beihilfe kam auch die Festsetzung einer Geldstrafe in Betracht. Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht bei Festsetzung von Einzelstrafen
in den Fällen 4 bis 9 - möglicherweise auch in Anwendung des
§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB - dann statt der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf eine nicht über zwei Jahren liegende Gesamtfreiheitsstrafe (und eine Gesamtgeldstrafe) erkannt hätte, wodurch sich die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe gestellt hätte (vgl. BGHSt 29, 370, 373 ££).
Weitere Feststellungen, die über die getroffenen hinaus einen Gesamtvorsatz begründen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat hat daher den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da bereits die Anklage von selbständigen Taten ausgegangen ist. Zudem ist auszuschließen, daß sich der - umfassend geständige - Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte vertei-
digen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der (Einsatz-)Strafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat hat auch die Strafaussprüche in den Fällen
1 und 2 aufgehoben, da er nicht auszuschließen vermag, daß
ihre Höhe durch die der festgesetzten Einsatzstrafe beeinflußt worden ist. Die Aufhebung aller Einzelstrafen hat die
Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.
Goydke Meyer-Goßner Steindorf Blauth Maatz