Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 03.04.1991 – 2 StR 582/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2_ StR 582/90 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Rolf Walter S aus L. ‚, geboren am 1942 in Le. ,

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 8. Juni 1990 in den Fällen 3, 8, 10,

12, 13, 17, 20 und 21 der Urteilsgründe sowie

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe

und über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in neun Fällen und wegen anderer Delikte unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel wurde zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Vorwürfen der sexuellen Nötigung und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

wurde der Angeklagte freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision die Freisprüche und die Bewertung dreier Taten lediglich als Hausfriedensbruch (in einem

Falle in Tateinheit mit versuchter Nötigung).

Das Rechtsmittel führt in den Fällen 3, 8, 10, 12, 13, 17, 20 und 21 - im Falle 17 auch zugunsten des Angeklagten - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Damit sind auch die Gesamtstrafe und die Unterbringung aufzuheben.

Im übrigen - in den Fällen 7, 26 und 28 - ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.

Der Angeklagte, der an einer sexuellen Triebabweichung von der Art einer schweren seelischen Abartigkeit leidet, suchte Gelegenheit, um Frauen anzufassen und sich dadurch sexuell abzureagieren. Er gelangte durch "rasches Zupacken" zur sexuellen Befriedigung, erforderlichenfalls setzte er zur Verwirklichung seines Zieles jedoch auch körperliche Kraft ein (UA S. 8).

Das Landgericht hat neun Fälle, in denen der Angeklagte weibliche Personen über der Kleidung an Geschlechtsteil und/ oder Busen griff, als sexuelle Nötigung (teilweise in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, mit Körperverletzung oder mit Hausfriedensbruch) bewertet.

In zehn weiteren Fällen hat die Strafkammer ein Sexualdelikt verneint, weil die sexuellen Handlungen nicht erheblich gewesen seien (Fälle 3, 8, 10, 12, 13, 17, 20, 21, 26 und 28). In einem Falle (Fall 7) hat sie - wie zusätzlich auch im Falle 3 - in dem Vorgehen des Angeklagten keine Gewaltanwendung im Sinne von § 178 StGB gesehen.

Die Bewertung des Landgerichts hält in den Fällen 3, 8, 10, 12, 13, 17, 20 und 21 rechtlicher Überprüfung nicht stand:

1. Als sexuelle Handlungen im Sinne der SS 174 ff StGB gelten (nur) solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind (§ 184 c StGB). Die Beurteilung einer Handlung als in diesem Sinne erheblich, hängt zwar in erster Linie von Art, Intensität und Dauer ihres sexualbezogenen Teils ab, von wesentlicher Bedeutung sind aber auch der Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird, sowie die Beziehung der Beteiligten untereinander. Denn auch sie können dem sexuellen Zugriff im engeren Sinne mehr oder weniger großes Gewicht verschaffen. Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde, bestimmt sich nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; lediglich unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (vgl. BGH, Urt. vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 530/73 = MDR 1974, 366; Urt. vom 26. September 1974 - 4 StR 420/74; Urt. vom 23. Juni 1976 - 3 StR 118/76; Beschl. vom 13. Juli 1983 - 3 StR 255/83 = StV 1983, 415; Beschl. vom 22. August 1984 - 3 StR 321/84 = NStZ 1985, 24).

2. Das Landgericht hat zu Unrecht allein auf die Stärke und Dauer des "sexuellen Zugriffs" abgestellt und hierbei zudem einen für den Angeklagten zu günstigen Maßstab verwendet.

a) So hat die Strafkammer sexuelle Nötigung in Fällen bejaht, in denen der Angeklagte sein Opfer über der Kleidung "fest" an das Geschlechtsteil griff, eine solche Tatbestandserfüllung aber in anderen Fällen (8, 12, 20 und 21) verneint, obwohl der Angeklagte auch hier seine ihm unbekannten Opfer auf der Straße oder in Treppenhäusern überfiel, sie festhielt und über der Kleidung am Geschlechtsteil

"betastete" bzw. "anfaßte",.

Im Falle 8 hatte der Angeklagte dem Mädchen dabei sogar unter dem Rock an das Geschlechtsteil gegriffen und nach dem Samenerguß zu ihm gesagt: "Es war schön, daß Du so

lange stillgehalten hast."

b) Der fehlerhafte Ansatz des Landgerichts kann sich auch auf die Beurteilung der Fälle 3, 13 und 17 ausgewirkt haben.

Im Falle 3 versuchte der Angeklagte dem Mädchen, das er von hinten umklammerte, zwischen die Beine zu greifen, im Falle 13 versuchte er das T-Shirt der Zeugin nach oben zu streifen und riß an ihrer Jeanshose herum, um Brust- bzw. Geschlechtsteil zu betasten; im Falle 17 versuchte der Angeklagte in der gleichen Absicht, das sich am Treppengeländer festklammernde Mädchen wegzuziehen.

In diesen Fällen liegt die Annahme versuchter sexueller Nötigung nahe, wobei allerdings auch die Frage eines strafbefreienden Rücktritts von unbeendetem Versuch zu prüfen

sein wird.

Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Falle 17 ist zu Lasten des Angeklagten fehlerhaft, weil ein den Formerfordernissen des § 158 II StPO genügender Strafantrag fehlt. Insoweit ist das Urteil auch zugunsten des Angeklagten aufzuheben.

c) Nicht unbedenklich ist auch die Verneinung sexueller Nötigung im Falle 10, in dem der Angeklagte eine Frau von hinten über der Kleidung an die Brüste faßte und eine zeitlang fest an sich drückte; das Landgericht wird diesen Vorfall jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nötigung prüfen müssen, falls sexuelle Nötigung bei einer Gesamt-

würdigung ausscheidet.

3. In den Fällen 26 und 28 hat das Landgericht die jeweils nur kurze und überraschend ausgeführte Berührung des kbekleideten Geschlechtsteils der erst vier und sieben Jahre alten Mädchen im Ergebnis zu Recht nicht als sexuellen Miß-

brauch angesehen.

4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der Frei-

spruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Falle 7.

Der Angeklagte war dem 16-jährigen Mädchen in dessen Wohnung gefolgt, hatte die Wohnungstür hinter sich zugezogen und sprach auf das verängstigt und in einer Ecke hinter der Tür kauernde Mädchen beruhigend ein. Er sagte, es müsse keine Angst haben, er wolle ihm nicht wehtun, sondern es nur anfassen. Dabei faßte er dem Mädchen unter der Bluse an die nackte Brust, öffnete die Jeanshose und griff an das nackte Geschlechtsteil des Mädchens. Die Zeugin hätte - nach ihren Angaben - um den Angeklagten herum- und weglaufen können, kam aber während der Tat nicht auf den Gedanken, dies zu tun (UA S. 23).

Das Landgericht hat Gewalt, sei es in der Form der vis absoluta, sei es als vis compulsiva rechtsfehlerfrei verneint.

Unter Gewalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zumindest gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftentfaltung darstellende Handlung zu verstehen, die von der Person, gegen die sie gerichtet ist, nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher zwang empfunden wird. Es reicht aus, daß ein psychisch determinierter Prozeß mit nur geringem körperlichen Kraftaufwand in Lauf gesetzt wird (st. Rspr. vgl. BGHR StGB S§ 177 I Gewalt 3, 4, 7).

Das Landgericht vermochte eine derartige Beeinflussung des Mädchens nicht festzustellen. Die Strafkammer gelangte vielmehr zu dem Ergebnis, die Zeugin, die in der Hauptverhandlung wiederholt betonte, daß der Angeklagte beruhigend

auf sie einredete, habe das Verhalten lediglich als "seelischen Zwang" empfunden. Eine körperliche Zwangseinwirkung habe die Zeugin nicht befürchten müssen (UA S. 23).

Damit fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte für eine - in derartigen Fällen häufig anzunehmende - konkludente Drohung des Angeklagten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Daß sich das Mädchen dem Angeklagten nicht widersetzte, führt nicht zwingend zu der Annahme, daß es sein Verhalten als Bedrohung für Leib oder Leben empfand und daß der Angeklagte dies vor allem auch erkannte.

5. Die Strafkammer hat die Handlungen des Angeklagten zu Recht nicht als Beleidigung der von ihm belästigten Mädchen und Frauen bewertet.

Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann (auch) den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach

den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich

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eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGHSt 36, 145). Eine solche Willensrichtung hat das Landgericht in allen Fällen ohne Rechtsverstoß ver-

neint.

Herdegen Theune Niemöller

Gollwitzer Schäfer