Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 26.09.1974 – 4 StR 420/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ur
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 420/74 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Lackierer Heinz Wilhelm FTD zus EBD. &ort geboren am (Em :>3:;,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Rundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 26. September 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof
Börtzler Mayr Hürxthal
Salger
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Februar 1974 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Ss
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach 8 176 Abs. 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügst, bleibt erfolglos.
1. Die Aufklärungsrügen gehen fehl.
Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der (bereits mehrfach einschlägig vorbestrafte) Angeklagte - und kein anderer - der Täter gewesen ist, auf Grund der Aussage des Tatzeusen MW, ter len Angeklagten kennt, der Aussagen der Tatzeugen KW und EB die den Angeklagten bei der polizeilichen Gegenüberstellung wiedererkannt haben, der Aussage des verletzten elfjährigen Mädchens und des eiteren Tatzeusen DW, Cie den Angexlagten zwar nicht wiedererkann+, eber den Täter genauso wie die bereits genannten Zeugen beschrieben haben sowie der Aussage der 14 Jahre alten Xarla TB, der sich der Angeklagte etwa 1 Stunde vor dem hier in Rede stehenden Vorfall, und zwar ebenfalls in WEB, beleidigenä genähert haben soll und die ihn ebenso beschrieben und später wiedererkannt hatte. Den Alibibeweis des Angellagten, der am Tattage, dem 23. Mai 1973, mit den Eheleuten NPD ir "EEE dei den Eheleuten ig» gewesen sein will, hält die Strafkammer demgegenüber nicht für erbracht: Willi N hatte eingeräumt, daß er nicht nur am 23. Mai 1973, sondern auch eine oder zwei Wochen später den Arzt aufgesucht habe und daß die Fahrt nach RB =n einen Tage gewesen sei, nachden
der Anscklagte wegen ücs hier in Rede stehenden Vorwurfs bereits sine pclizeiliche Vorladung erhalten hatte; Helga NEE hatte überhaupt nur von einem Arztbesuch ihres TDhemanns gewußt; Marianne und Tosum ÜgB konnten sich an das genaue Datum des Besuchs in RB nicht erinnern. Bei dieser eindeutigen Beweislage brauchte sich der Strafkammer weder die Vernehmung des Arztes Dr. BD (op “illi N an 20. Mai 1973 in seiner Sprechstunde war) noch die des Arbeitgebers (ob der Angeklagte auch an einem der dem 23, Mai 1973 folgenden Tage der Arbeit ferngeblieben ist) aufzudrängen. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Denkfehler liegen nicht vor.
2. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben,
Zu Unrecht verneint die Revision das Vorliegen einer sexuellen Handlung i.S. des § 176 Abs. 1 StGB nF. Richtig ist allerdings, daß der Gesetzgeber unter diesem Begriff nach 8 184 c Nr. 1 StGB nF. nur solche Handlungen verstan-Gen wissen will, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut "von einiger Erheblichkeit" sind. Er hat damit die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 67, 170; HRR 1937 Nr. 1050) und des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 2, 163, 167; NJW 1954, 120; GA 1954, 243; BGHSt 17, 280, 288) bestätigt, wonach zum Begriff der unzüchtigen Handlung der 88 174 ff StGB aF. eine gewisse äußere Erheblichkeit gehört; kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen sind aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen. Von einer nur unbedeutenden oder nur unerheblichen Berührung in dem vorstehenden Sinne, wie etwa ein
wi
kurzes Anfassen der Brust eines 13-jährigen Mädchens über der Kleidung (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 - 4
StR 9/64 - bei Dallinger MDR 1974, 545) oder das bloße Auflegen der Hand dicht über dem Knie auf dem Oberschenkel eines mit einer Strumpfhose bekleideten 11-jährigen Mädchens (vgl. BGH, FamRZ 1966, 632), kann indessen hier nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein, Der Angeklagte fragte die ihm nicht bekannte 11-jährige Birgit, die er am Rande eines Spielplatzes zu sich gerufen hatte, ob er ihre rote Frotteehose (Schlüpfer) einmal sehen dürfe; als sie daraufhin ihren Rock hochhob, "faßte er unter die Hose - über einer anderen Hose, die sie darunter trug - an den unteren Teil des Bauches in der Nähe des Geschlechtsteils" (UA 3). Das ist, auch wenn der (nackte) weibliche Geschlechtsteil nicht berührt worden ist, selbst bei einem erst 11 Jahre alten Mädchen bereits ein eindeutig geschlechtsbezogenes massives Verhalten, Daß der Angeklagte, weil Birgit sofort zurücksprang, seine geschlechtliche Befriedigung möglicherweise nicht in dem von ihm erstrebten Umfange gefunden haben mag, ist rechtlich bedeutungslos.
Es genügte, daß er aus sexuellen Motiven handelte und die geschlechtliche Lust nicht etwa erst von späteren Handlungen erwartete (vgl. auch BGHSt 9, 13, 15). Auch in dieser Hinsicht gibt das Urteil zu Zweifeln keinen Anlaß.
Schmidt Börtzler Mayr
Hürxthal Salger
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Sp