Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 15.10.1987 – 4 StR 420/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

a) Beleidigung durch eine sexualbezogene Handlung, die nicht den Tatbestand eines Sexualdelikts erfüllt (Abgrenzung zu BGH NStZ2 1986, 453). b) Zum Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit.

N 5%

Nachschlagewerk: ja BGHSt:; nein BGHR: ja

StGB 1975 ss 185, 20, 21

a) Beleidigung durch eine sexualbezogene Handlung, die nicht den Tatbestand eines Sexualdelikts erfüllt (Abgrenzung zu BGH NStZ2 1986, 453).

b) Zum Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit.

BGH, Urt. v. 15. Oktober 1987 - 4 StR 420/87 - LG Dortmund

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Franz Josef K aus S@WB-BEB, geboren am EB 1949 in ‚ zur Zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte = als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wIV

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

15. April 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Revision des Angeklagten geltend gemachte Aufklärungsrüge ist unbegründet im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO. Mit der Sachrüge hat die Revision im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

l. Zu Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß die Handlungen des Angeklagten, soweit sie nicht als sexuelle Nötigung (S 178 StGB) strafbar sind, einen Angriff auf die Geschlechtsehre der betroffenen jungen Mädchen - alle waren älter als 14 Jahre und jünger als 18 Jahre - darstellen und somit als Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) strafbar sind.

a) In allen vier Fällen hat der Angeklagte die Mädchen, die seine auf dem Gehweg liegende Geldbörse aufgehoben hatten - im Fall ı geht das Landgericht zu seinen Gunsten davon aus, daß die Geldbörse ihm zufällig aus seiner Hosentasche geglitten war, in den Fällen 2 bis 4 hat er seine Geldbörse auf den Gehweg gelegt, um Mädchen anzulocken -, verdächtigt, ihm Geld entwendet zu haben. Ihre (zutreffende) Behauptung, das sei nicht der Fall, hat er jeweils zum Anlaß genommen, sie unter der Vorspiegelung, er wolle das entwendete Geld suchen, abzutasten, in den Fällen 1, 3 und 4 auch unter der Kleidung.

Darin sieht das Landgericht zu Recht eine Mißachtung der Persönlichkeit der Mädchen und einen Angriff auf ihre Geschlechtsehre (BGHR StGB § 185 Konkurrenzen 1), weil er sie gegen ihren Willen durch entwürdigende körperliche Untersuchungen zum Objekt seiner - aus seiner Sicht - sexualbezogenen Handlungen gemacht und dadurch ihren sozialen Achtungsanspruch (vgl. BGH NStZ 1986, 453) vorsätzlich verletzt hat. Zutreffend hat die Strafkammer auch angenommen, daß die Beleidigungen jeweils mittels einer Tätlichkeit begangen worden sind, nämlich durch unmittelbare körperliche Einwirkung auf die Mädchen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 185 Rdn. 12).

Der Bestrafung wegen Beleidigung steht die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1986 (3 StR 504/85 = NStZ 1986, 453; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW 1986, 2960) nicht entgegen. Dort hat der 3. Strafsenat zwar zum Ausdruck gebracht, es sei mit der Neufassung des

Sexualstrafrechts im 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I 1725) nicht zu vereinbaren, "sexuelle Handlungen an Jugendlichen, wenn der Tatbestand eines Sexualdelikts nicht vorliegt, allgemein oder in bestimmten Fällen nach § 1§ 5 StGB zu ahnden". Diese Einschränkung des Beleidigungsrechts gilt aber nur für Handlungen, die mit dem regelmäßigen Erscheinungsbild eines Sexualdelikts notwendig verbunden sind, darüber hinaus jedoch keinen Angriff auf die Geschlechtsehre enthalten, und nur deshalb nicht als Sexualstraftat zu ahnden sind, weil es an einem eingrenzenden Merkmal des Tatbestandes fehlt, etwa weil - wie in dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall - die dem Erscheinungsbild der SS 177, 178 StGB entsprechenden Handlungen im Einverständnis mit der Jugendlichen vorge-

nommen worden sind.

So liegt es hier nicht. Die gegen den Willen der Jugendlichen vorgenommenen sexualbezogenen Handlungen verletzen deren sozialen Achtungsanspruch. Sie sind mit dem Erscheinungsbild eines Sexualdelikts nicht notwendig verbunden. Sie enthalten vielmehr einen eigenen Handlungsunwert, den der Gesetzgeber in § 1§ 5 StGB unter Strafe gestellt hat.

b) Im Fall 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich darüber hinaus der sexuellen Nötigung (S 178 StGB) schuldig gemacht. Er hat, nachdem er das Opfer durch Abtasten beleidigt hatte, durch eine weitere Handlung mit Gewalt eine sexuelle Handlung an ihm vorgenommen, indem er die abwehren-

den Hände des Opfers zur Seite drückte und dessen nacktes

Geschlechtsteil berührte. In der Berührung des Geschlechtsteils liegt eine dem äußeren Erscheinungsbild nach sexualbezogene Handlung, die bei Berücksichtigung der Gesamtumstände auch von einiger Erheblichkeit gewesen ist, also eine sexuelle Handlung im Sinne des S 184 c Nr. 1 StGB darstellt (vgl. LK, 10. Aufl. § 184 c Rdn. 10). Die sexuelle Nötigung ist in unmittelbarem Anschluß an die Handlungen begangen worden, die als Beleidigung strafbar sind. Sexuelle Nötigung und Beleidigung stellen deshalb, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, eine Tat dar.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint. Insoweit weicht es von den Feststellungen in einem früheren Urteil des Landgerichts Bochum vom 19, Dezember 1979 ab, das festgestellt hatte, die beim Angeklagten vorliegende schwere andere seelische Abartigkeit habe zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt; das Landgericht Bochum hatte deshalb die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Strafkammer hat sich mit den Darlegungen des Landgerichts Bochum auseinandergesetzt und ausgeführt, die in dem damaligen Verfahren getroffenen Fest-Stellungen seien nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen im jetzigen Verfahren zu begründen (UA 44). Die Ausführungen des Landgerichts dazu sind aber nicht frei von Bedenken.

In N

b) Die Strafkammer hat eine organische Erkrankung des Angeklagten ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat sie auf einen bei der Schädel-Computer-Tomographie festgestellten "leichten Defekt" hingewiesen, der jedoch "ohne Krankheitswert" sei. "Psychopathologische Auffälligkeiten", die an eine organische Beeinträchtigung der Gehirnfunktion denken lassen könnten, seien "nicht erkennbar" (UA 41). An diese für sich gesehen rechtsfehlerfreien Darlegungen knüpft die Strafkammer bei der Prüfung der Frage an, ob die beim Angeklagten diagnostizierten Persönlichkeitsmerkmale als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sind. Sie verneint dies mit der Begründung, das genannte Merkmal sei nur dann erfüllt, wenn der Zustand des Betroffenen "Krankheitswert" erreiche oder wenn er durch eine "eigene psychopathologische Suchtkomponente" gekennzeichnet sei (UA 44). Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter von einem falschen Verständnis des Merkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist. Denn dieser ist dem ebenfalls in den SS 20, 21 StGB genannten Merkmal der krankhaften seelischen Störung - wie den Merkmalen der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und des Schwachsinns, die hier nicht in Frage kommen - gleichgestellt und erfaßt solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind (BGHSt 34, 22, 24 m. Nachw.). Es trifft also nicht zu, daß von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann ausgegangen werden darf, wenn die Persönlichkeitsstörungen des Täters auf einer Krankheit beruhen oder als krankhaft zu bezeichnen sind.

c) Der Fehler berührt den Schuldspruch nicht; denn nach den Umständen ist auszuschließen, daß der Angeklagte infolge der möglicherweise vorliegenden schweren anderen seelischen Abartigkeit schuldunfähig gewesen ist. Seine Steuerungsfähigkeit kann aber erheblich vermindert gewesen sein. Das hat das Landgericht weder bei der Festsetzung der Höhe der Strafe noch bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedacht. Beide Rechtsfolgen sind deshalb aufzuheben. Die neu entscheidende Strafkammer wird erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist (vgl. BGHSt 34, 22). Insofern könnte sich auch die Anhörung des Sachverständigen Dr. Dei empfehlen, der den Angeklagten in dem früheren Verfahren des Landgerichts Bochum begutachtet hatte.

Salger Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner