Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 14.03.1991 – 4 StR 69/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF =.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Alfred N EEE aus EM, dort geboren arı iin
1945, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
wıll
N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 14. März 1991, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. WEM in der Verhandlung,
Staatsanwalt MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EM als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
v \
BI
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verlet-
zung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt
und damit unzulässig.
Dagegen greift die Sachrüge durch.
1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand, weil das Schwurgericht sich mit der Frage des Rücktritts vom Versuch nicht auseinandergesetzt hat. Nach den Feststellungen mißhandelte der Angeklagte Frau Sudau an Kopf und Körper mit Faustschlägen sowie Hieben mit einem Holzstück. Dabei "nahm er zumindest billigend in Kauf", ihr tödliche Verletzungen zuzufügen. Außerdem versetzte er seinem am Boden liegenden Opfer mehrere Fußtritte. während des Geschehens äußerte er in Gegenwart der Wohnungsinhaberin: "Ich schlag sie tot". Sodann wickelte er Frau Sudau einen Schal um den Hals und "zog ihn zu", wobei er auch hierbei ihren Tod billigend in Kauf nahm. Die das Tatgeschehen verfolgende Wohnungsinhaberin konnte schließlich den Schal lösen und ihn vor dem Angeklagten verstecken. Als das Opfer sich sodann langsam an der Wand hochzog, erklärte der Angeklagte: "Die hat einen Körper wie eine Katze".
Feststellungen über das weitere Verhalten des Angeklagten läßt das Urteil vermissen. Ihm ist lediglich zu entnehmen, daß es der Mißhandelten anschließend gelang, sich in ihre Wohnung zu schleppen. Über die innere Einstellung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt und seine Reaktion auf das Weggehen seines Opfers wird nichts mitgeteilt. Subjektive oder objektive Umstände, die ihn gehindert haben könnten, sein Tötungsvorhaben weiterzuverfolgen (vgl. hierzu BGHR StGB $S 24 I 1 Freiwilligkeit 8), sind auch dem Gesamtzusanmenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Dies könnte dafür sprechen, daß der Angeklagte freiwillig von der ihm
SS
noch möglichen Vollendung der Tat abgesehen hat und deshalb mit strafbefreiender Wirkung vom Tötungsversuch zurückgetreten ist. Dies würde selbst dann der Fall sein, wenn er nach seiner letzten Ausführungshandlung den Eintritt des erstrebten Erfolges zwar zunächst für möglich gehalten, unmittelbar darauf aber seinen Irrtum erkannt und seine Vorstellung anhand der wahrgenommenen Wirklichkeit richtiggestellt hätte (BGHR § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 22). Falls strafbefreiender Rücktritt gegeben wäre, käme eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) in Betracht.
2. Auch der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Hierzu ist festgestellt, daß der Angeklagte vor der Wohnungstür von Frau Sudau den Inhalt einer Dose Terpentinöl ausleerte und entzündete; durch die Flammen wurde aber lediglich die Lackschicht der hölzernen Tür und der ebenfalls hölzernen Türzarge abgebrannt. Von welchen Vorstellungen der Angeklagte sich bei seinem Vorgehen leiten ließ, bleibt offen. Lediglich in den Strafzumessungserwägungen heißt es hierzu, es werde zugunsten des Angeklagten gewertet, daß er Frau Sudau insoweit nur einen "Denkzettel verpassen" und "keine weitergehenden Schäden anrichten wollte" (UA 11). Das könnte die Annahme eines Versuchs der Brandstiftung hinsichtlich wesentlicher Teile des Wohngebäudes ausschließen (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4).
Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da ergänzende Feststellungen möglich erscheinen, ist die Sache an
den Tatrichter zurückzuverweisen.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes
hingewiesen:
a) Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf eingehenderer Untersuchung. Angesichts der Feststellung, daß er im Jahre 1970 wegen Geistesschwäche bei diagnostizierter "chronischer Schizophrenie" entmündigt worden ist (UA 3, 8), werden genauere Feststellungen zu seinem Lebenslauf einschließlich der Vorstrafen zu treffen sein und die von der früheren Beurteilung abweichenden Befunde des Sachverständigen näher zu erläutern sein, wenn die medizinischen Voraussetzungen des § 20 StGB ausgeschlossen werden sollen. Auch die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit wird - selbst wenn dies schwierig erscheint - zu berechnen sein; hierzu ist der Tatrichter angehalten (Senatsurteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 -, DRiZ 1991, 58, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
b) Sollte das Schwurgericht wiederum zur Annahme eines versuchten Totschlags kommen, wird zu prüfen sein, ob das Vorliegen zweier "vertypter" Milderungsgründe (S 21 und $s 23 Abs. 2 StGB) nicht zur Anwendung des § 213 StGB (zweite Alternative) führt (vgl. BGHR StGB § 49 I Strafrahmenwahl 2).
c) Das Landgericht wird auch bei einer möglicherweise erneut anzuordnenden Unterbringung nach § 64 StGB in erster Linie zu fragen haben, ob es bei der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregel verbleiben kann (vgl. Beschluß des Senats BGHR StGB § 67 II Zweckerreichung, leichtere 11). Sollte sich eine andere Reihenfolge als not-
- 1 -
wendig erweisen, wird auch der Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe zu prüfen sein (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 5).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf