Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 26.02.1991 – 1 StR 737/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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u
BUNDESGERICHTSHOF
76. 27.37
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Ibrahim Halil S ccm zus zB (Türkei), dort geboren am ww 1553,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
wIII
-2- SA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1991 gemäß S$S 349 Abs. 1, $S 46 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. September 1990 und seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil
werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-
führt:
"Das Schreiben des Angeklagten vom 4.10.1990 (Strafakten
Bd. II Bl. 633 d) ist inhaltlich als Revisionseinlegung und Wiedereinsetzunggesuch zu werten. Denn der Angeklagte möchte einerseits eine Revisionsverhandlung und andererseits, daß seine Revisionseinlegung nicht als verspätet angesehen
wird.
Der Angeklagte und sein Verteidiger haben Anfragen (vgl. Strafakten Bd. II Bl. 633 oben, 633 a einerseits und
Bl. 654/655 andererseits), ob dieses Schreiben vom
4.10.1990 gleichwohl anders gewertet werden soll, nicht
beantwortet.
Die Revision ist gemäß S 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Das Urteil wurde in Anwesenheit des Angeklagten am 24.09.1990 verkündet.
Die Revision des Angeklagten ging am 08.10.1990 bei Gericht ein (Strafakten Bd. II Bl. 633 c und d).
Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO ist damit nicht gewahrt (S§ 43 Abs. 1 StPO).
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist ebenfalls zu verwerfen (S 46 Abs. 1 StPO).
a) Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Antrag muß Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses enthalten (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - 2 StR 614/87). Die Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen; sie müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden. Auch die Glaubhaftmachung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag (vgl. KK - Maul StPO Kommentar 2. Aufl. 1987 Rdn. 10 zu $S 45 StPO; Kleinknecht/Meyer StPO Kommentar 39. Aufl. 1989 Rdn. 6 zu S$S 45 StPO). Der Angeklagte hat hier weder den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses (Kenntnis davon, daß sein Verteidiger nichts unternehmen wird) vorgetragen noch seine Angaben glaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung
b)
des Antragstellers ist keine Glaubhaftmachung. Der Angeklagte hätte hier unschwer eine entsprechende Erklärung seines Verteidigers vorlegen können. Eine Glaubhaftmachung erübrigte sich hier nicht, da die Begründungstatsachen weder gerichtsbekannt oder aktenkundig sind noch sonstige besonderen Umstände vorlie-
gen.
Der Wiedereinsetzungsamtrag ist im übrigen auch unbegründet.
Der Angeklagte hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (ss 44, 45 StPO).
Der Angeklagte behauptet nicht etwa, daß er seinen Verteidiger mit der Einlegung der Revision beauftragt hatte und sich darauf verlassen konnte, dieser werde dem rechtzeitig entsprechen (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1988 - 3 StR 395/88).
Der Angeklagte teilt vielmehr mit, daß er die Frage der Revisionseinlegung mit seinem Verteidiger erst noch besprechen wollte, wenn dieser ihn in der Haftanstalt aufsucht. Der Angeklagte hätte sich daher bei drohendem Fristablauf mit seinem Verteidiger in Verbindung setzen oder innerhalb der Frist selbst Revision einlegen müssen, wie er es ja mit dem am 08.10.1990 eingegangenen Schreiben vom 04.10.1990 dann - allerdings verspätet - getan hat. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (Strafakten Bd. II Bl. 578), ist der Angeklagte nach der Verkündung des Urteils über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden.
Der Angeklagte war daher nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, die Wochenfrist des $S 341 Abs. 1 StPO einzuhalten (vgl. auch BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1988
- 1 StR 402/88)."
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Granderath